24.04.2019

Tatsächliche Verständigung

Zur Beteiligung des für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträgers hat das BMF sein Schreiben v. 30. 7. 2008 - IV A 3 -S 0223/07/10002, BStBl I 2008, 831 ergänzt.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 15.4.2019 - IV A 3 -S 0223/07/10002, DOK2019/0319434

 

AO § 88

 

Mit BMF-Schreiben v. 30. 7. 2008 - IV A 3 -S 0223/07/10002, BStBl I 2008, 831 hat die Finanzverwaltung ausführlich zur tatsächlichen Verständigung, ihrer Zulässigkeit, die hierfür erforderlichen Voraussetzungen, dem Anwendungsbereich sowie den sich aus einer tatsächlichen Verständigung ergebenden Rechtsfolgen Stellung genommen. Die dortigen Regelungen wurden nun unter Tz. 5.5 dahingehend ergänzt, dass das Dokument über den Abschluss der tatsächlichen Verständigung in dem Falle, in dem der für die Entscheidung zuständige Amtsträger an ihrem Abschluss ausnahmsweise nicht mitgewirkt hat, zusätzlich einen Hinweis darauf enthalten muss, dass die tatsächliche Verständigung bis zur nachträglichen Zustimmung durch den für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträger schwebend unwirksam ist. Darüber hinaus muss bis zum Zeitpunkt der nachträglichen Zustimmung auch dem Steuerpflichtigen ein Widerrufsrecht eingeräumt werden.

Außerdem wurde in Tz. 6.1 in Satz 2 klargestellt, dass mit Abschluss der tatsächlichen Verständigung die Beteiligten an die vereinbarte Tatsachenbehandlung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gebunden sind, wenn sie wirksam geworden und unanfechtbar zustande gekommen ist.
 

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