Testament darf auch mit schreibungewohnter Hand geschrieben werden
OLG Köln 3.8.2017, 2 Wx 149/17 u.a.Der Erblasser war im Alter von 62 Jahren an Krebs verstorben. Etwa ein halbes Jahr vor seinem Tod hatten die Ärzte ein metastasierendes Bronchialkarzinom diagnostiziert. Kurz nach der Diagnose waren Lähmungen am rechten Arm aufgetreten.
Dem Nachlassgericht waren zwei als Testament überschriebene und mit dem Namen des Erblassers unterzeichnete Schriftstücke vorgelegt worden, von denen eines die Nachbarn und das andere einen Verwandten des Verstorbenen als Erben bezeichnete. Die Nachbarn beantragten aufgrund des sie begünstigenden Testaments die Erteilung eines Erbscheins. Die Geschwister machten geltend, dass beide Testamente unecht seien und dass sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu Erben berufen seien.
Das AG - Nachlassgericht - hat entschieden, dass die Nachbarn den Erbschein erhalten sollten. Das OLG hat diese Entscheidung bestätigt.
Die Gründe:
Nach Vernehmung von Zeugen, Einholung eines graphologischen Gutachtens und schriftlicher Stellungnahmen der behandelnden Ärzte stand für die Gerichte fest, dass das die Nachbarn begünstigende Testament den gültigen letzten Willen des Erblassers beinhaltet. Wegen der Lähmung der rechten Hand war dieses allerdings mit der linken Hand geschrieben worden.
Infolgedessen konnte die gerichtlich bestellte Schriftsachverständige nicht mit Sicherheit bestätigen, dass das Testament vom Erblasser stammte, weil es kein geeignetes Vergleichsmaterial von Schriftstücken mit der linken Hand des Erblassers gab. Entscheidend war schließlich, dass ein Zeuge glaubhaft bestätigte, bei der Abfassung des mit der linken Hand geschriebenen Testaments dabei gewesen zu sein.
Das Argument der Gegenseite, wonach ein mit einer schreibungewohnten Hand geschriebenes Testament wesentlich unregelmäßiger aussehen müsste, blieb somit ohne Erfolg. Denn es gibt Menschen, die mit ihrer schreibungewohnten Hand ein regelmäßiges Schriftbild erzeugen können. Auch ein mit der linken Hand geschriebenes handschriftliches Testament ist letztlich gültig.
Das andere Testament stammte hingegen nicht vom Erblasser. Es war ohne Absender beim Nachlassgericht eingegangen und ausweislich seines Datums später erstellt worden. Es konnte schon aufgrund des Schriftbildes nicht vom Erblasser stammen, weil dieser zu diesem späteren Zeitpunkt mit der linken Hand nur noch krakelig geschrieben hatte. Wer dieses Testament gefälscht hatte, konnte im Nachlassverfahren nicht geklärt werden, war aber auch für die Entscheidung ohne Bedeutung.