28.06.2019

Thesaurierungsbegünstigung bei Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung

Die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung löst keine Nachversteuerung von in der Vergangenheit nach § 34a EStG begünstigt besteuerten thesaurierten Gewinnen aus. Eine analoge Anwendung des § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG kommt nicht in Betracht.

Kurzbesprechung
BFH v. 17.1.2019 - III R 49/17

EStG § 34a Abs. 6

Im Streitfall hielt der Steuerpflichtige Anteile an einer GmbH & Co. KG, für die er in der Vergangenheit für nicht entnommene Gewinne die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG in Anspruch genommen hatte. Im Streitjahr 2012 übertrug er die Anteile auf eine neu gegründete Stiftung. Das FA sah hierin einen Nachversteuerungstatbestand im Sinne von § 43a Abs. 6 EStG erfüllt und nahm eine Nachversteuerung der begünstigt besteuerten Gewinne vor. Zur Begründung führte es an, dass die Übertragung auf eine Stiftung einer Einbringung in eine Kapitalgesellschaft gleichzustellen sei, weshalb die Regelung des § 34a Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 EStG analoge Anwendung finde.

Dies sieht der BFH jedoch anders und wies die vom FA eingelegte Revision als unbegründet zurück. Nach dem Gesetzeswortlaut der Regelungen in § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG liegen weder eine Betriebsaufgabe oder -veräußerung vor noch erfolgte eine Einbringung eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft, d.h. die Vorschriften sind auf den Streitfall nicht anwendbar. Auch kommt nach Auffassung des BFH eine analoge Anwendung der Vorschriften nicht in Betracht. Sollte eine Regelungslücke bestehen, wäre diese nicht planwidrig. Denn aus dem Gesetzgebungsverfahren ist eindeutig erkennbar, dass der Gesetzgeber die Reichweite der Nachversteuerungstatbestände gründlich durchdacht und bewusst nicht alle Fälle eines Wechsels zum Körperschaftsteuersystem erfassen wollte. Daher besteht kein Raum für die von der Finanzverwaltung geltend gemachte teleologische Extension mittels Analogie. Die im Gesetz aufgeführten Nachversteuerungstatbestände stellen somit eine abschließende Aufzählung dar, von der Übertragungen auf eine Stiftung nicht erfasst werden.

BFH, Urteil vom 17.1.2019, III R 49/17, veröffentlicht am 21.6.2019.
 
Verlag Dr. Otto Schmidt