11.01.2016

Tiefgarage dient dem Abstellen von Kfz

Bei der Auslegung einer Zweckbestimmung in einer Teilungserklärung ist - entsprechend den Auslegungsgrundsätzen für den Grundbuchinhalt - auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt. Danach dient eine Tiefgarage dem Abstellen von Kfz.

LG Hamburg 17.6.2015, 318 S 167/14
Der Sachverhalt:
Die beklagte Eigentümergemeinschaft hatte auf einer Eigentümerversammlung im Juni 2014 u.a. die Errichtung eines Fahrradständers auf dem Tiefgaragenstellplatz Nr. 11 genehmigt und einem Miteigentümer dort die Aufstellung zweier Elektrofahrräder gestattet. Hiergegen wandte sich der Kläger. Er ging von einer teilungsordnungswidrigen Zweckentfremdung aus.

Das AG erklärte den Beschluss für ungültig. Es war der Ansicht, die Genehmigung der installierten Fahrradständer auf dem Stellplatz Nr. 11 in der Tiefgarage widerspreche den in der Teilungserklärung bei zutreffender Auslegung enthaltenen Zweckbestimmungsregelungen. Eine Öffnungsklausel enthalte die Teilungserklärung nicht. Ein Stellplatz sei nach dem nächstliegenden Wortsinn wie auch nach den Definitionen der Garagenverordnung (GarVO) und der HBauO zum Abstellen von Kfz bestimmt. Daran gemessen sei die Befestigung eines Fahrradständers und das Aufstellen von Fahrrädern eine Zweckentfremdung.

Die Berufung der Beklagten blieb vor dem LG erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die beschlossene Genehmigung entsprach nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.

In der Teilungserklärung sind die Flächen als "Tiefgaragenstellplatz" bezeichnet. Dies ist nach dem Wortlaut und nächstliegendem Sinn dahingehend zu verstehen, dass diese Flächen als Abstellplatz für Kfz dienen sollen. Bei der Auslegung einer Zweckbestimmung in einer Teilungserklärung ist - entsprechend den Auslegungsgrundsätzen für den Grundbuchinhalt - auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt. Danach dient eine Tiefgarage dem Abstellen von Kfz. Wie das AG zutreffend angenommen hatte, stützen auch die Regelungen der GarVO und der HBauO die o.g. Auslegung.

Soweit die Beklagten geltend gemacht hatten, am Tiefgaragenstellplatz sei Sondereigentum begründet worden, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn auch der Gebrauch des Sondereigentums unterliegt den durch eine Zweckbestimmung gesetzten Grenzen zulässig. In der Teilungserklärung war insoweit unter dem Titel "Instandhaltung Sondereigentum" geregelt, dass Gemeinschaftsflächen ("Abstellflächen für Kraftfahrzeuge") nicht zu Lagerzwecken verwandt bzw. "zweckentfremdet" werden dürfen.

Die Nutzung als Fahrradabstellplatz mit einem auf dem Boden befestigten Bügel war bei generalisierender Betrachtung auch nicht weniger störend oder beeinträchtigend als die Nutzung als Kraftfahrzeugstellplatz. Unerheblich war, ob dies schon deshalb galt, weil das Befahren der Stellplatzfläche mit einem PKW aufgrund des Bügels nicht ungehindert möglich ist. Dies konnte zwar bei einer dem einzelnen Stellplatzinhaber zugewiesenen Sondereigentumsfläche hinnehmbar sein. Allerdings war aufgrund des baulichen Eingriffs in den im Gemeinschaftseigentum stehenden Boden der Tiefgarage die Genehmigung der Nutzung durch Mehrheitsbeschluss nicht möglich. Ebenso wie ein sich im Rahmen des § 14 Nr. 1 WEG haltender Gebrauch nicht durch Mehrheitsbeschluss verboten werden darf, kann umgekehrt ein über den Rahmen des § 14 Nr. 1 WEG hinausgehender Gebrauch nicht durch Mehrheitsbeschluss erlaubt werden.

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