Tod nach Schwächeanfall: Saunabetreiber muss nicht in kurzen Abständen das körperliche Wohlbefinden der Saunanutzer kontrollieren
OLG Hamm 29.8.2012, I-12 U 52/12Im März 2011 besuchte eine 75-jährige, erfahrene Saunabenutzerin aus Witten die ortsansässige Sauna der beklagten Betreiberin. Dabei erlitt sie in der 90 °C heißen Sauna einen Schwächeanfall, der mindestens 90 Minuten unentdeckt blieb. Sie zog sich Verbrennungen dritten Grades zu, an denen sie wenige Monate später verstarb.
Die hinterbliebenen Kinder verlangen von der Beklagten Schmerzensgeld, da die von dieser für den Saunabereich im mehrstündigen Abstand festgelegten Kontrollzeiten nicht ausreichend gewesen seien. Bei regelmäßigen Kontrollgängen im Abstand von 30 Minuten, so die Ansicht der Kläger, hätte ihre Mutter keine tödlichen Verbrennungen erlitten.
Das LG wies die Klage ab. Die Berufung der Kläger hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Beklagte hat gegenüber der Verstorbenen ihre Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt.
Die Sauna verfügte über einen Notschalter und war nach ihrer technischen Ausstattung und Einrichtung gefahrlos nutzbar. Die von der Betreiberin festgelegten Kontrollzeiten sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach der vorherrschenden Verkehrsauffassung ist der Betreiber einer Sauna nicht verpflichtet, in engen Zeitabständen regelmäßige Kontrollen durchzuführen, um das körperliche Wohlbefinden der Saunabenutzer zu überwachen.
Vielmehr geht die Erwartungshaltung der Gäste dahin, die Sauna in Ruhe und ohne störende Einflüsse besuchen zu können. Die körperlichen Belastungen eines Saunabesuches sind dem Grunde nach allgemein bekannt. Insoweit muss der Einzelne, der im Unterschied zum Betreiber seinen Gesundheitszustand einschätzen kann, selbst entscheiden, ob er sich den Belastungen aussetzen und das mit einem Saunabesuch verbundene gesundheitliche Risiko eingehen will.
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