Transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen durch europäische Richtlinie
Information über wesentliche Arbeitsbedingungen:
Auf den Arbeitsmärkten hat es aufgrund der demografischen Entwicklung und der Digitalisierung, die zur Entstehung neuer Formen der Beschäftigung geführt haben, tief greifende Veränderungen gegeben. Einige neue Arbeitsformen unterscheiden sich erheblich von herkömmlichen Arbeitsverhältnissen im Hinblick auf ihre Vorhersehbarkeit und führen so aufseiten der Arbeitnehmer zu Ungewissheit bezüglich der geltenden Rechte und des sozialen Schutzes. Daher besteht eine größere Notwendigkeit für den Arbeitnehmer, umfassend über ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen unterrichtet zu sein, was zeitnah, also spätestens am ersten Arbeitstag, und schriftlich erfolgen sollte.
Außerdem soll Arbeitnehmern eine Reihe neuer Mindestrechte gewährt werden, die darauf abzielen, die Sicherheit und die Vorhersehbarkeit in Arbeitsverhältnissen zu verbessern und dabei gleichzeitig die Anpassungsfähigkeit des Arbeitsmarktes zu erhalten.
Begrenzung der Probezeit:
Die Probezeit gestattet es den Parteien des Arbeitsverhältnisses zu überprüfen, ob der Arbeitnehmer und die Stelle, für die er eingestellt worden ist, miteinander vereinbar sind, und dem Arbeitnehmer zugleich begleitende Hilfe anzubieten. Der Eintritt in den Arbeitsmarkt oder der Übergang auf eine neue Stelle sollte nicht mit einer längeren Ungewissheit einhergehen. Die Probezeit soll daher auf 6 Monate begrenzt sein.
Kostenlose Fortbildungen während der Arbeitszeit:
Wenn Arbeitgeber gemäß den Rechtsvorschriften der Union oder nationalen Rechtsvorschriften oder Kollektiv- bzw. Tarifverträgen verpflichtet sind, Arbeitnehmern Fortbildung anzubieten, damit diese die Arbeit durchführen können, für die sie beschäftigt werden, sollte sichergestellt sein, dass diese Fortbildung allen Arbeitnehmern angeboten wird, auch denjenigen in atypischen Arbeitsverhältnissen. Die Kosten für diese Fortbildung sollten dem Arbeitnehmer weder in Rechnung gestellt noch von seiner Vergütung einbehalten oder abgezogen werden. Ferner soll die Fortbildung als Arbeitszeit angerechnet und möglichst während der Arbeitszeit besucht werden.
Weitere Schritte:
Die Zustimmung des Europäischen Rates ist noch notwendig, um die Richtlinie im EU-Amtsblatt bekannt machen zu können.
Linkhinweis:
Für die auf den Webseiten des Europäischen Parlaments veröffentlichte Richtlinie klicken Sie bitte hier.
Richtlinie zu transparenten und verlässlichen Arbeitsbedingungen vom 16.4.2019
Auf den Arbeitsmärkten hat es aufgrund der demografischen Entwicklung und der Digitalisierung, die zur Entstehung neuer Formen der Beschäftigung geführt haben, tief greifende Veränderungen gegeben. Einige neue Arbeitsformen unterscheiden sich erheblich von herkömmlichen Arbeitsverhältnissen im Hinblick auf ihre Vorhersehbarkeit und führen so aufseiten der Arbeitnehmer zu Ungewissheit bezüglich der geltenden Rechte und des sozialen Schutzes. Daher besteht eine größere Notwendigkeit für den Arbeitnehmer, umfassend über ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen unterrichtet zu sein, was zeitnah, also spätestens am ersten Arbeitstag, und schriftlich erfolgen sollte.
Außerdem soll Arbeitnehmern eine Reihe neuer Mindestrechte gewährt werden, die darauf abzielen, die Sicherheit und die Vorhersehbarkeit in Arbeitsverhältnissen zu verbessern und dabei gleichzeitig die Anpassungsfähigkeit des Arbeitsmarktes zu erhalten.
Begrenzung der Probezeit:
Die Probezeit gestattet es den Parteien des Arbeitsverhältnisses zu überprüfen, ob der Arbeitnehmer und die Stelle, für die er eingestellt worden ist, miteinander vereinbar sind, und dem Arbeitnehmer zugleich begleitende Hilfe anzubieten. Der Eintritt in den Arbeitsmarkt oder der Übergang auf eine neue Stelle sollte nicht mit einer längeren Ungewissheit einhergehen. Die Probezeit soll daher auf 6 Monate begrenzt sein.
Kostenlose Fortbildungen während der Arbeitszeit:
Wenn Arbeitgeber gemäß den Rechtsvorschriften der Union oder nationalen Rechtsvorschriften oder Kollektiv- bzw. Tarifverträgen verpflichtet sind, Arbeitnehmern Fortbildung anzubieten, damit diese die Arbeit durchführen können, für die sie beschäftigt werden, sollte sichergestellt sein, dass diese Fortbildung allen Arbeitnehmern angeboten wird, auch denjenigen in atypischen Arbeitsverhältnissen. Die Kosten für diese Fortbildung sollten dem Arbeitnehmer weder in Rechnung gestellt noch von seiner Vergütung einbehalten oder abgezogen werden. Ferner soll die Fortbildung als Arbeitszeit angerechnet und möglichst während der Arbeitszeit besucht werden.
Weitere Schritte:
Die Zustimmung des Europäischen Rates ist noch notwendig, um die Richtlinie im EU-Amtsblatt bekannt machen zu können.
Linkhinweis:
Für die auf den Webseiten des Europäischen Parlaments veröffentlichte Richtlinie klicken Sie bitte hier.