18.04.2013

Transsexuellengesetz: Statusändernde Feststellungen erfordern zwei Sachverständigengutachten

Die Feststellung der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit gem. § 8 Transsexuellengesetz (TSG) ist erst nach der Einholung von zwei Sachverständigengutachten zulässig. Gutachten, die zuvor in einem Verfahren zur Änderung des Vornamens i.S.v. § 1 TSG eingeholt wurden, können nicht noch einmal herangezogen werden.

OLG Hamm 2.11.2012, 15 W 511/11
Der Sachverhalt:
Die 58 Jahre alte Beteiligte hatte die Änderung ihres Vornamens gem. § 1 TSG eingeklagt. Die Voraussetzungen der Namensänderung hatte das AG auf der Grundlage von zwei Ende 2007 und Anfang 2008 in dem Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten festgestellt. In der Folgezeit hatte sich die Beteiligte einer geschlechtsumwandelnden Operation unterzogen. Im Jahre 2010 beantragte sie eine Änderung ihrer Geschlechtszugehörigkeit gem. § 8 TSG gerichtlich festzustellen.

Die vom AG angeordnete erneute Begutachtung lehnte sie unter Hinweis auf die im Verfahren zur Änderung ihres Vornamens bereits erstatteten zwei Gutachten ab. Infolgedessen hat das AG ihren Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem OLG erfolglos.

Die Gründe:
Die Vorinstanz hatte zu Recht den Antrag der Beteiligten auf Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit gem. § 8 TSG zurückgewiesen.

Voraussetzung für die von der Beteiligten begehrte Feststellung nach § 8 TSG ist gem. §§ 9 Abs. 3 S. 1, 4 Abs. 3 TSG die Einholung von zwei Sachverständigengutachten zu der Frage, ob die Voraussetzungen des § 8 TSG erfüllt sind. Da die Beteiligte die Begutachtung verweigerte, konnte die begehrte Feststellung nicht getroffen werden. Entgegen der Auffassung der Beteiligten können in diesem Zusammenhang nicht die im vorherigen Verfahren zur Änderung des Vornamens i.S.v. § 1 TSG eingeholten Gutachten herangezogen werden.

Das Transsexuellengesetz sieht ausdrücklich sowohl für die Änderung des Vornamens gem. § 1 TSG als auch für die Feststellung einer geänderten Geschlechtszugehörigkeit gem. § 8 TSG vor, dass zwei Sachverständigengutachten einzuholen sind. Dabei ist berücksichtigt worden, dass die Änderungen ggf. nicht in einem Verfahren erfolgen. Führt ein Betroffener also zwei Verfahren durch, lässt das Gesetz im späteren Verfahren weder eine Bezugnahme auf die früheren Gutachten zu noch hält es diese für entbehrlich.

Die Gutachten müssen zu der Frage Stellung nehmen, ob sich das Zugehörigkeitsgefühl der den Antrag stellenden Person zu dem anderen Geschlecht mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändert und diese seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren transsexuellen Vorstellungen entsprechend zu leben. Sichere Rückschlüsse darauf, dass die Feststellungen der früheren Gutachten weiterhin Bestand haben, sind - auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen geschlechtsumwandelnden Operation - aufgrund des Zeitablaufs nicht möglich.

OLG Hamm PM v. 17.4.2013
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