Treibjagdveranstalter sind für Schäden durch jagdtypische Gefahren verantwortlich
BGH 18.8.2015, VI ZR 4/14Bei den Beklagten handelte es sich um zwei Jäger, die im Dezember 2009 in unmittelbarer Nähe des landwirtschaftlichen Anwesens des Klägers eine Treibjagd veranstaltet hatten. Dabei lief ein von einem Jagdgast geführter Jagdhund auf die Weide des Klägers und versetzte drei dort grasende Rinder in Panik. Die Tiere durchbrachen den Zaun und mussten von dem Landwirt wieder eingefangen werden. Dabei stürzte dieser und zog sich einen komplizierten Bruch der rechten Hand zu.
Der Landwirt nahm daraufhin die Veranstalter der Treibjagd auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und Schadensersatz in Anspruch. Das LG wies die Klage ab; das OLG gab der Klage dem Grunde nach statt. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.
Gründe:
Das OLG hatte entschieden, dass die Veranstalter einer Treibjagd dafür verantwortlich seien, dass Dritte nicht durch jagdtypische Gefahren zu Schaden kämen. Insofern hätten sich auch die Beklagten im vorliegenden Fall vor Beginn der Treibjagd vergewissern müssen, ob sich in dem zu durchjagenden Bereich Nutztiere befanden, die durch Schüsse oder durchstöbernde Hunde gefährdet werden konnten. Zumindest seien sie dazu verpflichtet gewesen, die betroffenen Landwirte von der Treibjagd zu unterrichten, damit diese Vorkehrungen zum Schutz der Tiere hätten treffen können. Veranstalter, die solche Sicherungsmaßnahmen unterließen, hafteten auch für die Schäden, die durch das Einfangen flüchtender Nutztiere entstünden.
Die Ansichten des OLG waren rechtlich nicht zu beanstanden. Insofern ist sein Urteil rechtskräftig. Über die Höhe des Schmerzensgeldes und des Schadensersatzes muss nunmehr das LG entscheiden.