26.06.2019

Treibstoff auf dem Rollfeld: Entschädigungspflicht wegen Verspätung?

Der EuGH hat zu der Frage Stellung genommen, ob das Vorhandensein von Treibstoff auf einem Rollfeld, das zu dessen Schließung und deswegen zu erheblicher Verspätung eines Fluges geführt hat, einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der die Fluglinie von einer Entschädigungspflicht wegen Flugverspätung befreien kann.

EuGH v. 26.6.2019 - C 159/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger verlangt von der beklagten Fluggesellschaft Ryanair eine pauschale Entschädigung von 250 €, weil sein Flug von Treviso (Italien) nach Charleroi (Belgien) über vier Stunden Verspätung hatte. Die Beklagte lehnt eine Zahlung mit der Begründung ab, dass die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen sei, die Startbahn habe nämlich wegen ausgelaufenem Treibstoff geschlossen werden müssen.

Das mit der Sache befasste belgische Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung der EU-Fluggastrechteverordnung vorgelegt.

Die Gründe:
Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass das Vorhandensein von Treibstoff auf einer Flughafenrollbahn, das zu deren Schließung und folglich zur erheblichen Abflug- oder Ankunftsverspätung auf diesem Flughafen geführt hatte, unter den Begriff "außergewöhnliche Umstände" i.S.d. Bestimmung fällt, wenn der fragliche Treibstoff nicht von einem Flugzeug des Luftfahrtunternehmens stammt, das diesen Flug durchgeführt hat. Weiterhin ist die Norm dahin auszulegen, dass das Vorhandensein von Treibstoff auf einer Flughafenrollbahn, das zu deren Schließung geführt hatte und das unstreitig ein "außergewöhnlicher Umstand" ist, als ein Umstand anzusehen ist, der sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen i.S.d. Bestimmung ergriffen worden wären.

Ein Luftfahrtunternehmen ist von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären oder es bei Eintritt eines solchen Umstands die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt.

Das Vorhandensein von Treibstoff auf einer Flughafenrollbahn, das zu deren Schließung und folglich zur erheblichen Abflug- oder Ankunftsverspätung auf diesem Flughafen geführt hat, kann seiner Natur oder Ursache nach nicht als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens angesehen werden. Im Übrigen ist ein solcher Umstand von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen nicht tatsächlich zu beherrschen, da die Instandhaltung des Rollfelds nicht in dessen Zuständigkeit fällt und die Entscheidung der zuständigen Flughafenbehörden, ein Flughafenrollfeld zu schließen, für die Luftfahrtunternehmen verbindlich ist. Daher ist das Vorhandensein von Treibstoff auf einer Flughafenrollbahn, das zu deren Schließung und folglich einer erheblichen Flugverspätung geführt hat, als "außergewöhnlicher Umstand" anzusehen.

Ein Luftfahrtunternehmen ist im Übrigen von seiner Verpflichtung zu Ausgleichsleistungen für Fluggäste befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges oder dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Ein Luftfahrtunternehmen hat im Fall einer Entscheidung der Flughafenbehörden, die Startbahn eines Flughafens zu schließen, dieser Folge zu leisten und die Entscheidung dieser Behörden, diese Rollbahn wieder zu öffnen, oder eine andere Abhilfe abzuwarten. Daher konnte die Beklagte vorliegend keine möglichen zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den in Rede stehenden außergewöhnlichen Umstand zu vermeiden.


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