20.06.2016

Türkischer Brautschmuck: Umgehängt heißt geschenkt!

Brautschmuck, der der Ehefrau türkischstämmiger Brautleute bei einer in der Türkei stattfindenden Hochzeit umgehängt wird, gilt regelmäßig als Geschenk für die Braut. Veräußert der Ehemann diesen Schmuck ohne Zustimmung der Ehefrau, kann er ihr gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet werden.

OLG Hamm 25.4.2016, 4 UF 60/16
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller aus Bochum und seine Ehefrau aus Kreuztal leben seit 2011 getrennt. Sie hatten 2009 zunächst in Kreuztal standesamtlich geheiratet und im Anschluss daran ihre Hochzeit in der Türkei gefeiert. Auf der Hochzeitsfeier hatten verschiedene Verwandte der Ehefrau mehrere Schmuckstücke übergeben. So hatte die Braut eine Goldkette, 14 gemusterte und zwei glatte Armreifen aus Gold sowie eine Armkette und eine Halskette, ebenfalls jeweils aus Gold erhalten. Die Schmuckstücke trug die Ehefrau während der Hochzeitsfeier und auch einige Wochen danach, im Verlauf des weiteren Aufenthalts in der Türkei sowie in der ersten Zeit nach der Rückkehr nach Deutschland. Danach übergab sie die Schmuckstücke im Einvernehmen mit ihrem Ehemann an dessen Bruder, der sie in einem Schließfach verwahren sollte.

Nach der Trennung der Eheleute händigte der Bruder dem Ehemann die Schmuckstücke aus, der sie in der Folgezeit ohne Zustimmung seiner Ehefrau in der Türkei für umgerechnet ca. 14.300 € verkaufen ließ. Mit der Begründung, dass der Schmuck einen Wert von ca. 29.100 € gehabt habe, verlangte die Ehefrau vom Ehemann nach Bekanntwerden der Veräußerung Wertersatz. Nach Einholung eines Wertgutachtens sprach das AG - Familiengericht - der Ehefrau ca. 27.300 € zu. Das OLG hat den Ehemann unter Versagung von Verfahrenskostenhilfe auf die Erfolglosigkeit seiner Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss hingewiesen, woraufhin dieser die Beschwerde zurückgenommen hat.

Die Gründe:
Die Ehefrau hatte an dem ihr bei der Hochzeit überreichten Goldschmuck Alleineigentum erworben. Nach dem für die Hochzeitsfeier in der Türkei maßgeblichen türkischen Zivilrecht wird Goldschmuck, der einer Frau während der Hochzeit umgehängt wurde, als ihr geschenkt angesehen. Dies gilt unabhängig davon, wer den Schmuck gekauft hatte.

Dieser Grundsatz gilt auch im vorliegenden Fall. Den Gegenbeweis dafür, dass der Schmuck nicht seiner Ehefrau, sondern ihm geschenkt werden sollte, hat der Ehemann und Antragsteller nicht geführt. Mit der Veräußerung des Schmucks hatte der Ehemann das Eigentum der Ehefrau verletzt. Infolgedessen muss er nun Schadensersatz i.H.d. Wertes des Schmuckes leisten, den das AG mithilfe des eingeholten Sachverständigengutachtens zutreffend ermittelt hatte.

OLG Hamm PM vom 17.6.2016
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