18.11.2011

Überwachung des vollständigen Kaufpreiseingangs auf Anderkonto des Notars durch Hebegebühr gem. § 149 KostO abgegolten

Die Überwachung des vollständigen Kaufpreiseingangs auf dem Anderkonto des Notars ist durch die Hebegebühr gem. § 149 KostO abgegolten. Für eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO ist nur dann Raum, wenn die Prüfung der Umschreibungsreife über die Prüfung des Kaufpreiseingangs auf dem Notaranderkonto hinaus eine gesonderte, nicht bereits durch andere Gebühren abgegoltene Tätigkeit des Notars erforderte.

BGH 29.9.2011, V ZB 161/11
Der Sachverhalt:
Der Beteiligte zu 1), ein Notar, beurkundete im März 2008 einen Vertrag, durch den der Beteiligte zu 3) ein Grundstück an die Beteiligte zu 2) verkaufte. Der Kaufpreis i.H.v. 219.000 € sollte über ein Anderkonto des Beteiligten zu 1) abgewickelt werden. In Ziff. 6 des Vertrages wiesen die Kaufvertragsparteien den Notar an, den Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt erst einzureichen, wenn der Kaufpreis auf dessen Anderkonto eingegangen war und alle zur vertragsgerechten Eigentumsumschreibung erforderlichen Unterlagen vorlagen.

Nach Ziff. 9 sollte der Kaufpreis an den Verkäufer ausgezahlt werden, wenn eine Vormerkung zugunsten des Käufers eingetragen war und der Eigentumsumschreibung keine Hindernisse entgegenstanden. Nachdem der Notar gegenüber der Beteiligten zu 2) die Beurkundungs- und Vollzugsgebühr sowie die Hebegebühr gem. § 149 KostO abgerechnet hatte, brachte er in seiner Kostenrechnung - neben anderen Kosten - für die Überwachung der Eigentumsumschreibungsreife eine 5/10 Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO aus einem Geschäftswert von 109.500 € in Ansatz.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) änderte das LG, soweit hier von Interesse, die Kostenrechnung dahin, dass die für die Überwachung der Eigentumsumschreibungsreife angesetzte Gebühr von 111 € nebst Umsatzsteuer entfällt. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Notars, die das OLG zurückweisen möchte. Es sah sich hieran durch divergierende Beschlüsse verschiedener OLG und des KG gehindert und legte deshalb die Sache dem BGH vor. Der BGH wies die weitere Beschwerde zurück.

Die Gründe:
Die Annahme des OLG, der Kostengläubiger könne im vorliegenden Fall für die Überwachung der Umschreibungsreife keine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO in Ansatz bringen, ist zutreffend und beruht damit nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 2 S. 3 KostO aF).

Bei dem Gebührentatbestand des § 147 Abs. 2 KostO handelt es sich um eine Auffangregelung, deren Anwendung voraussetzt, dass die KostO für die betreffende Tätigkeit keine Gebühr bestimmt und auch keine Regelung enthält, aus der sich ergibt, dass dem Notar für diese Tätigkeit keine gesonderte Gebühr erwachsen soll. Eine derartige, die Anwendung von § 147 Abs. 2 KostO ausschließende Regelung stellt § 149 KostO dar.

Es ist allerdings umstritten, ob die Kaufpreisüberwachung als Teil des Verwahrungsgeschäfts anzusehen und daher durch die Hebegebühr gem. § 149 KostO abgegolten ist. Der BGH vertritt mit dieser Entscheidung entgegen der herrschenden Meinung den Standpunkt, dass es sich bei dem Hinterlegungsgeschäft und der Überwachung der Kaufpreiszahlung nicht um verschiedene Geschäfte mit unterschiedlicher Zielsetzung handelt. Vielmehr ist die Überwachung des vollständigen Zahlungseingangs Teil des Verwahrungsgeschäfts.

Im Fall der Kaufpreisabwicklung über ein Notaranderkonto wahrt der Notar das beiderseitige Interesse der Parteien an dem Zug-um-Zug-Austausch der geschuldeten Leistungen im Rahmen des Hinterlegungsgeschäfts. Auf den Kaufpreis bezogene notarielle Überwachungstätigkeiten sind deshalb immer dann als von der Hebegebühr abgegoltener Teil des Verwahrungsgeschäfts anzusehen, wenn sie der Abwicklung des Leistungsaustauschs dienen.

So liegt es hier. Für eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO wäre nur dann Raum, wenn die Prüfung der Umschreibungsreife über die Prüfung des Kaufpreiseingangs auf dem Notaranderkonto hinaus eine gesonderte, nicht bereits durch die Hebegebühr gem. § 149 KostO oder durch andere Gebühren, insbes. durch die Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 1 KostO, abgegoltene Tätigkeit des Notars erforderte. Derartige Tätigkeiten vielen im Streitfall jedoch nicht an.

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