Uferkrawatte am Bodensee gehört dem Land Baden-Württemberg
BGH v. 5.9.2019 - III ZR 218/18Das Verfahren hat die Eigentumsverhältnisse am Ufer des Bodensees zum Gegenstand. Der Kläger ist Eigentümer eines im württembergischen Landesteil belegenen Grundstücks, das an den Bodensee grenzt. Das Land Baden-Württemberg ist (öffentlich-rechtlicher) Eigentümer des Bettes des Bodensees. Der Kläger verlangt gegenüber dem Land die Feststellung, dass sich sein Grundstück über eine bestehende Abmarkung hinaus auf einen weiteren 118 qm großen Teil des Ufers bis zur Linie des Mittelwasserstandes des Bodensees erstreckt.
Dies hat folgenden historischen Hintergrund: Unter Geltung des Art. 7 Abs. 3 des Württembergischen Wassergesetzes vom 1.12.1900 wurde die Grenze zwischen dem Bett des Gewässers und den Ufern der öffentlichen Gewässer (die Uferlinie) durch denjenigen Wasserstand bestimmt, welcher der regelmäßig wiederkehrenden Anschwellung des Gewässers entsprach, d.h. der Linie des mittleren Hochwasserstands. Am 1.3.1960 trat das Baden-Württembergische Wassergesetz (bwWG) in Kraft, das das Württembergische Wassergesetz ersetzte. Gem. § 7 Abs. 1 bwWG wird die Grenze zwischen dem Bett eines Gewässers und den Ufergrundstücken (Uferlinie) seitdem durch die Linie des Mittelwasserstands definiert. Der Mittelwasserstand bestimmt sich nach dem arithmetischen Mittel der Wasserstände der letzten 20 Jahre. Sie liegt damit unterhalb der zuvor maßgeblichen Uferlinie.
Der Kläger macht geltend, ihm sei aufgrund der gesetzlichen seewärtigen Verschiebung der Uferlinie weiteres Eigentum von Gesetzes wegen zugewachsen.
LG und OLG wiesen die auf Feststellung des Eigentums des Klägers an der entsprechenden Fläche, der sogenannten Uferkrawatte, gerichtete Klage ab. Das OLG Stuttgart verwies zur Begründung auf ein bereits 1970 ergangenes Urteil seines 1. Zivilsenats. Nach dieser Entscheidung wuchsen die durch die Verschiebung der Uferlinie aus dem öffentlichen Eigentum des Landes ausgeschiedenen Flächen nicht dem Eigentum an den Anliegergrundstücken zu. Vielmehr seien diese herrenlos geworden. Vorliegend sei gem. dem 1996 in Kraft getretenen § 123a bwWG an der "Uferkrawatte" inzwischen Eigentum des Landes begründet worden. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Ein Grund zur Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO besteht nicht. Die Rechtsfrage, ob die seewärtige Verschiebung der Uferlinie infolge der Neuregelung des § 7 Abs. 1 bwWG zu einem Eigentumszuwachs bei den Anliegergrundstücken führte, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist bereits abschließend durch das Urteil des OLG Stuttgart aus dem Jahr 1970 geklärt worden.
Seither ist die Rechtslage auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur nicht mehr bestritten worden. Es bedarf deshalb keiner richtungsweisenden Orientierungshilfe durch ein höchstrichterliches Urteil mehr. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Insbesondere sind die beiden eingehend begründeten und abgewogenen Entscheidungen des OLG Stuttgart aus dem Jahr 1970 und die nunmehr angefochtene nicht willkürlich.
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