Umsatzsteuer im Begräbniswald
KurzbesprechungUStG § 14 Nr. 12a
Im Streitfall V R 3/17 hatte der Steuerpflichtige als Betreiber eines Urnenbegräbniswaldes, der einer gemeindlichen Friedhofssatzung unterlag, Interessenten sog. Liegerechte (Nutzungsrechte zur Beisetzung der Asche) an Familien- oder Gruppenbäumen für Zeiträume von 20 bis 99 Jahren eingeräumt. Der BFH entschied, dass die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG greift, weil der Steuerpflichtige geographisch eingemessene, räumlich abgrenzbare und mit einer Nummerierung individualisierte Parzellen überlassen hatte. Weitere Leistungsbestandteile wie die Information über freie Grabstätten, die Instandhaltung des Waldes und der Wege und die Bereitstellung von Bänken sah der BFH nur als Nebenleistungen zur steuerfreien Vermietung an.
Im ebenfalls entschiedenen Streitfall V R 4/17 hatte das FG die Steuerfreiheit bereits angenommen, weil als Leistungsgegenstand "konkret vermessene Baumgrabstätten" benannt waren. Unklar war aber, ob den Kunden damit räumlich abgegrenzte Teile der Erdoberfläche überlassen wurden oder ob sie lediglich das Recht zur Beisetzung einer Urne im Wurzelbereich eines bestimmten Baums erlangt hatten. Der BFH hob daher das klagestattgebende Urteil des FG auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück.
BFH, Urteil vom 21.6.2017, V R 3/17, veröffentlicht am 08.11.2017.
BFH, Urteil vom 21.6.2017, V R 4/17, veröffentlicht am 08.11.2017.