Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren: Rechnungskopie ausreichend
Kurzbesprechung
BFH v. 17.5.2017 - V R 54/16
UStDV § 61 Abs. 2 Satz 3
Im Streitfall ging es um das sog. Vergütungsverfahren, nach dem im Ausland ansässige Unternehmer ihre im Inland abziehbaren Vorsteuerbeträge vergütet erhalten. Nach der ab 2010 geltenden Rechtslage muss der erforderliche Antrag auf elektronischem Weg gestellt werden. Diese Form soll das Verfahren vereinfachen, macht aber die bis dahin erforderliche Übersendung von Originalunterlagen unmöglich. Seit 2010 hat der Antragsteller daher die Rechnungen, aus denen sich die zu vergütenden Vorsteuerbeträge ergeben, "auf elektronischem Weg" in Kopie zu übermitteln.
Im Streitfall bestand nun die Besonderheit, dass die Unternehmerin die auf elektronischem Weg einzureichenden Rechnungskopien nicht vom Original der Rechnung, sondern von einer Rechnungskopie, die mit dem Zusatz "Copy 1" versehen war, angefertigt hatte. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) versagte deshalb den Vorsteuerabzug.
Dies sah der BFH jedoch anders und gewährte den begehrten Vorsteuerabzug. Denn bei der Kopie einer Kopie des Originals handelt es sich mittelbar um eine Kopie des Originals und damit um eine originalgetreue Reproduktion. Nach seiner Auffassung ist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum die elektronische Kopie von einer Originalurkunde angefertigt werden müsse.
Denn anders als nach der bis 2009 geltenden Rechtslage, nach der Rechnungen im Original einzureichen waren, besteht jetzt keine Möglichkeit mehr, auf dem übermittelten Dokument Markierungen anzubringen, um eine wiederholte missbräuchliche Nutzung einer Rechnung im Vergütungsverfahren zu verhindern.
Beraterhinweis: Die Entscheidung hat nur Bedeutung bis einschließlich 2014, da sich ab 2015 die Rechtslage erneut geändert hat. Aktuell müssen eingescannte Originale eingereicht werden.
BFH, Urteil vom 17.5.2017, V R 54/16, veröffentlicht am 12.7.2017
Verlag Dr. Otto Schmidt
UStDV § 61 Abs. 2 Satz 3
Im Streitfall ging es um das sog. Vergütungsverfahren, nach dem im Ausland ansässige Unternehmer ihre im Inland abziehbaren Vorsteuerbeträge vergütet erhalten. Nach der ab 2010 geltenden Rechtslage muss der erforderliche Antrag auf elektronischem Weg gestellt werden. Diese Form soll das Verfahren vereinfachen, macht aber die bis dahin erforderliche Übersendung von Originalunterlagen unmöglich. Seit 2010 hat der Antragsteller daher die Rechnungen, aus denen sich die zu vergütenden Vorsteuerbeträge ergeben, "auf elektronischem Weg" in Kopie zu übermitteln.
Im Streitfall bestand nun die Besonderheit, dass die Unternehmerin die auf elektronischem Weg einzureichenden Rechnungskopien nicht vom Original der Rechnung, sondern von einer Rechnungskopie, die mit dem Zusatz "Copy 1" versehen war, angefertigt hatte. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) versagte deshalb den Vorsteuerabzug.
Dies sah der BFH jedoch anders und gewährte den begehrten Vorsteuerabzug. Denn bei der Kopie einer Kopie des Originals handelt es sich mittelbar um eine Kopie des Originals und damit um eine originalgetreue Reproduktion. Nach seiner Auffassung ist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum die elektronische Kopie von einer Originalurkunde angefertigt werden müsse.
Denn anders als nach der bis 2009 geltenden Rechtslage, nach der Rechnungen im Original einzureichen waren, besteht jetzt keine Möglichkeit mehr, auf dem übermittelten Dokument Markierungen anzubringen, um eine wiederholte missbräuchliche Nutzung einer Rechnung im Vergütungsverfahren zu verhindern.
Beraterhinweis: Die Entscheidung hat nur Bedeutung bis einschließlich 2014, da sich ab 2015 die Rechtslage erneut geändert hat. Aktuell müssen eingescannte Originale eingereicht werden.
BFH, Urteil vom 17.5.2017, V R 54/16, veröffentlicht am 12.7.2017