Umsatzsteuerfreiheit von Eingliederungsleistungen
KurzbesprechungUStG § 4 Nr. 16 h
Im Streitfall unterstützte die Steuerpflichtige mit ihren für einen Verein erbrachten Leistungen seelisch kranke Menschen in ihren Wohnungen bei der Erweiterung psychosozialer und kommunikativer Kompetenzen. Dies diente der ambulanten Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII. Seit 2011 war sie teilweise auch unmittelbar für verschiedene Sozialhilfeträger tätig. Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging das FA davon aus, dass sie steuerpflichtige Leistungen erbracht habe und erließ entsprechende Umsatzsteuerjahresbescheide für die Jahre 2009 bis 2012. Während das FG der Klage stattgab, hob der BFH das FG-Urteil auf und verwies den Streitfall an die Vorinstanz zurück.
Nach § 4 Nr. 16 h UStG sind die Leistungen der Einrichtungen steuerfrei, mit denen eine Vereinbarung nach § 75 SGB XII besteht. Nach den Feststellungen des FG fehlte es für den im Revisionsverfahren streitigen Zeitraum jedoch an Vereinbarungen i.S. von § 75 Abs. 3 SGB XII, so dass eine Steuerfreiheit aufgrund derartiger Vereinbarungen nicht in Betracht kam.
Eine Steuerfreiheit der Leistungen kann auch nicht aus Unionsrecht abgeleitet werden. Denn § 4 Nr. 16 Buchst. h UStG i.V.m. § 75 SGB XII entspricht den sich unionsrechtlich aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL ergebenden Erfordernissen. Mit seiner Entscheidung, für die Steuerfreiheit an die Voraussetzungen von § 75 SGB XII anzuknüpfen, hat der nationale Gesetzgeber das ihm unionsrechtlich eingeräumte Ermessen nicht überschritten.
Der BFH stellte ferner klar, dass auch kein Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung besteht. Er verwies den Streitfall jedoch mangels Spruchreife an das FG zurück. Da es für die Steuerfreiheit auf das nationale Recht ankommt, muss das FG nun u.a. prüfen, ob die Steuerpflichtige aufgrund von bloßen Leistungsangeboten nach § 75 Abs. 4 SGB XII zur Inanspruchnahme der Steuerfreiheit berechtigt war. Diese können für eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 16 h UStG ausreichen.