22.05.2017

Umsatzsteuerliche Rechtsfolgen bei in einem Freihafen bewirkte Umsätze innerhalb eines Organkreises

Die Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG bewirkt nicht, dass eine im Freihafen ansässige Organgesellschaft als im Inland ansässig gilt.

Kurzbesprechung
BFH v. 22.2.2017 - XI R 13/15

UStG § 1 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2

Umsätze, die in Freihäfen bewirkt werden, sind "wie Umsätze im Inland" zu behandeln, wenn u.a. die sonstigen Leistungen, die vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nr. 8 bis 27 UStG steuerfreie Tätigkeit verwendet werden (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG). Im Streitfall waren die von der Steuerpflichtigen und ihren Organgesellschaften an eine in einem Freihafen ansässige weitere Organgesellschaft ausgeführten Umsätze nach dieser Vorschrift im Inland steuerbar.

Denn zwischen der Steuerpflichtigen und ihrer im Freihafen ansässigen Organgesellschaft lagen die Voraussetzungen für die Anerkennung einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht vor, da die Organgesellschaft kein im Inland belegener Unternehmensteil war (§2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG).

Auch aus der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG durch das JStG 2007 lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber den Inlandsbegriff i.S. von § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG oder die Voraussetzungen der Organschaft i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG hätte erweitern wollen.

Letztlich hält der BFH das von ihm gefundene Ergebnis sowohl als im Einklang mit dem Unionsrecht stehend als auch für verfassungskonform.

BFH