Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Wärmeabgabe aus einer sog. KWK-Anlage
KurzbesprechungUStG § 3 Abs. 1, Abs. 1b Satz 1 Nr. 3, § 10 Abs. 1 Satz 3
Im Streitfall betreibt die Steuerpflichtige eine Biogasanlage zur Erzeugung von Biogas aus Biomasse. Das erzeugte Biogas wurde im Streitjahr (2008) zur dezentralen Strom- und Wärmeproduktion in einem angeschlossenen Blockheizkraftwerk genutzt, indem es einem Verbrennungsmotor zugeführt wurde, der einen Generator antrieb. Der so produzierte Strom wurde überwiegend in das Stromnetz eingespeist und nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2004) i.d.F. v. 7.11. 2006 (BGBl I 2006, 2550) von dem Stromnetzbetreiber vergütet.
Die durch diesen Prozess ebenfalls erzeugte Wärme diente zu einem Teil dem Produktionsprozess. Den überwiegenden Teil der Wärme überließ die Steuerpflichtige im Streitjahr "kostenlos" zwei Unternehmern zur Trocknung von Holz in Containern sowie zur Beheizung von Spargelfeldern.
Das FA ging insoweit von einer unentgeltlichen Zuwendung der Wärme i.S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG an die die Wärme nutzenden Unternehmer aus.
So entschied im Ergebnis auch der BFH. Nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG wird einer Lieferung gegen Entgelt jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des leistenden Unternehmens, gleichgestellt. Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG).
Eine Zuwendung i.S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG ist nicht unentgeltlich, wenn sie gegen Entgelt erfolgt. Im Streitfall stellten die Wärmeabgaben der Steuerpflichtigen nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG steuerbare unentgeltliche Zuwendungen dar und keine Lieferungen gegen Entgelt von dritter Seite i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG. Die in § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG vorausgesetzte Zuwendung eines Gegenstandes erfasst auch die Wärmeabgaben an andere Unternehmer.
Denn mit dem Wort "Gegenstand" in § 3 Abs. 1 UStG werden sowohl "Sachen" (körperliche Gegenstände, § 90 BGB) als auch Wirtschaftsgüter erfasst, die im Verkehr wie körperliche Sachen behandelt werden, z.B. der elektrische Strom, die Wasserkraft und der Firmenwert. In diesem Sinne ist auch die Wärme körperlichen Gegenständen gleichgestellt.
Der sog. KWK-Bonus, den der Stromnetzbetreiber an die Steuerpflichtige gezahlt hatte, sieht der BFH nicht als Entgelt von dritter Seite i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für die "kostenlose" Wärmeabgaben. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Vergütung des Stromnetzbetreibers für den von der Steuerpflichtigen an ihn gelieferten Strom.
Der Streitfall wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen, weil noch geklärt werden muss, in welcher Höhe die unentgeltlichen Wertabgaben der Steuerpflichtigen an die beiden Unternehmer versteuert werden müssen.
BFH, Beschluss vom 31.5. 2017 - XI R 2/14, veröffentlicht am 16.8.2017