Umsatzsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Pharmarabatten
KurzbesprechungUStG § 17 Abs. 1 Satz 1
MwStSystRL Art. 90 Abs. 1
AMRabG § 1
Die Steuerpflichtige ist ein pharmazeutisches Unternehmen, das Arzneimittel herstellt und sie steuerpflichtig über Großhändler an Apotheken liefert. Diese geben die Arzneimittel an gesetzlich Krankenversicherte ab. Die Arzneimittel werden an die Krankenkassen geliefert und von diesen ihren Versicherten zur Verfügung gestellt. Die Apotheken gewähren den Krankenkassen einen Abschlag auf den Arzneimittelpreis. Die Steuerpflichtige muss den Apotheken diesen Abschlag nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erstatten. Dieser Abschlag führt umsatzsteuerrechtlich zu einer Entgeltminderung und damit zu einer Minderung der von der Steuerpflichtigen geschuldeten Umsatzsteuer.
Arzneimittel für privat Krankenversicherte geben die Apotheken aufgrund von Einzelverträgen mit diesen Personen ab. Das Unternehmen der privaten Krankenversicherung ist dabei nicht selbst Abnehmer der Arzneimittel, sondern erstattet die ihren Versicherten entstandenen Kosten. Auch in diesem Fall muss die Steuerpflichtige dem Unternehmen der privaten Krankenversicherung einen Abschlag auf den Arzneimittelpreis nach § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. 12. 2010 (AMRabG) gewähren. Danach haben die pharmazeutischen Unternehmer den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften (Beihilfeträgern) für verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten diese ganz oder teilweise erstattet haben, nach dem Anteil der Kostentragung Abschläge entsprechend den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Steuerpflichtige macht auch für die nach § 1 AMRabG gewährten Rabatte eine Entgeltminderung und damit eine Minderung ihrer Steuerschuld geltend. Das FA vertritt dagegen die Auffassung, eine Entgeltminderung aufgrund eines Rabatts setze eine Lieferkette voraus, die zwischen dem Rabattgewährenden und dem Rabattempfänger bestehen müsse. Diese liege jedoch nur im Fall der Rabattgewährung an die gesetzlichen Krankenkassen vor, nicht aber auch bei der Rabattgewährung an die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und an Beihilfeträger, da die Lieferkette hier bei der privat krankenversicherten Person ende.
Der letztlich im Revisionsverfahren mit der Frage befasste BFH richtete ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. 11. 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, das der EuGH durch das Urteil Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG vom 20. 12. 2017 C-462/16 (EU:C:2017:1006) beantwortete.
Auf der Grundlage dieses EuGH-Urteils hat der BFH nun entschieden, dass auch die Abschläge pharmazeutischer Unternehmer nach § 1 AMRabG die Bemessungsgrundlage für die gelieferten Arzneimittel mindern. Damit kommt es zu einer Gleichbehandlung bei der Rabattgewährung an gesetzliche Krankenkassen einerseits und an Unternehmen der privaten Krankenversicherung sowie den diesen gleichgestellten Beihilfeträgern andererseits.