Umsatzsteuervergünstigung aufgrund des Zusatzabkommens zum NTO - Truppenstatut
BMF-SchreibenUStG § 4 Nr. 7
Im Interesse der gemeinsamen Verteidigung der Nato-Partner sollen die von den Entsendestaaten geleisteten Ausgaben für die Beschaffung ihrer in Deutschland stationierten Truppen nicht mit deutscher Umsatzsteuer belastet werden. Daher sind Lieferungen und Leistungen umsatzsteuerfrei, die unmittelbar an die Truppe und das zivile Gefolge für militärische und dienstliche Zwecke bewirkt werden oder zum privaten Ge-/Verbrauch durch Truppenangehörige, des zivilen Gefolges oder Angehöriger ("berechtigte Person") bestimmt sind.
In beiden Fällen muss der Auftrag durch eine amtliche Beschaffungsstelle erfolgen, im zweiten Fall für die berechtigte Person.
Das BMF hat nun mit Schreiben v. 2.1.2019 die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen mit dem Stand v. 1.1.2019 bekannt gemacht.