28.05.2019

Umschreibung eines Unterhaltstitels auf den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im vereinfachten Verfahren

Im vereinfachten Verfahren der Umschreibung eines Unterhaltstitels auf den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 727 ZPO muss die Beachtung der Schuldnerschutzvorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Es genügt die Versicherung des Leistungsträgers, von den Voraussetzungen für eine bestehende oder drohende sozialrechtliche Hilfebedürftigkeit des Unterhaltsschuldners keine Kenntnis zu haben.

BGH v. 8.5.2019 - XII ZB 560/16
Der Sachverhalt:
Der weitere Beteiligte (im Folgenden: Jobcenter) begehrt als Rechtsnachfolger des Antragstellers die Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung für einen Unterhaltsbeschluss. Der Antragsteller ist der Sohn des Antragsgegners. Der Antragsgegner ist mit Beschluss vom 17.6.2009 im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren dazu verpflichtet worden, an den Antragsteller ab Januar 2009 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzgl. des hälftigen gesetzlichen Kindergelds für ein zweites Kind zu zahlen.

Das Jobcenter hat beantragt, ihm eine vollstreckbare Teilausfertigung des Beschlusses über insgesamt 3.674 € für den Zeitraum von November 2013 bis September 2014 zu erteilen. Seine Leistungsträger (Bundesagentur für Arbeit, Landeshauptstadt Dresden) hätten in dem genannten Zeitraum Leistungen an den Antragsteller und an die aus dem Antragsteller und seiner Mutter bestehende Haushaltsgemeinschaft erbracht, die zusammen den vom Antragsgegner geschuldeten Kindesunterhalt überstiegen. Der Unterhaltsanspruch des Antragstellers sei i.H.v. 2.715,34 € nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II und in Höhe von weiteren 958,66 € nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf das Jobcenter übergegangen.

Das AG - Familiengericht - erteilte die begehrte vollstreckbare Teilausfertigung nur i.H.v. 2.715,34 € und wies den Antrag im Übrigen zurück. Die gegen die Zurückweisung gerichtete Beschwerde des Jobcenters blieb vor dem OLG ohne Erfolg. Auf die Rechtsbeschwerde des Jobcenters hob der BGH die Beschlüsse von AG und OLG auf und wies die Rechtspflegerin des AG an, über den Antrag des weiteren Beteiligten auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel in Höhe eines Teilbetrags von 958,66 € unter Beachtung der Rechtsauffassung des BGH erneut zu entscheiden.

Die Gründe:
Der Anspruchsübergang ist bei Unterhaltsansprüchen gem. § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II ausgeschlossen, wenn und soweit Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach §§ 11 bis 12 SGB II zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht übersteigen. Durch diese Vorschrift soll der Unterhaltspflichtige in gleicher Weise wie der Leistungsempfänger geschützt werden. Ihr liegt in verfassungsrechtlicher Hinsicht der Gedanke zugrunde, dass der Unterhaltspflichtige im Hinblick auf Achtung und Schutz seiner Menschenwürde und das Sozialstaatsprinzip durch den Rückgriff des Staates auf die Unterhaltsforderung des Leistungsempfängers nicht selbst zum Empfänger staatlicher Leistungen werden soll. Umstritten ist, ob die Wahrung der schuldnerschützenden Regelungen des § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II zu den Voraussetzungen des Anspruchsübergangs auf den Träger der Grundsicherung gehört, die dieser als angeblicher Rechtsnachfolger des Unterhaltsgläubigers urkundlich nachzuweisen hat.

Dies wird mit dem OLG von einem Teil des Schrifttums bejaht. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes werde der Übergang des Anspruchs von der sozialrechtlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen abhängig gemacht. Es handele sich daher um eine positive Voraussetzung des Anspruchsübergangs, die das Jobcenter als angeblicher Neugläubiger darzulegen und zu beweisen habe. Nach dieser Ansicht soll der Grundsicherungsträger dazu gehalten sein, im Rahmen einer grundsicherungsrechtlichen Vergleichsberechnung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen, dass der Unterhaltsschuldner nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sozialrechtlich leistungsfähig ist.

Nach der Gegenansicht soll es dem Unterhaltsschuldner obliegen, diejenigen tatsächlichen Umstände darzulegen und beweisen, aus denen er seine fehlende sozialrechtliche Leistungsfähigkeit und damit einen Ausschluss des Anspruchsübergangs nach § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II herleiten will. Für eine Titelumschreibung nach § 727 ZPO genüge daher entsprechend § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB XII eine Versicherung des Grundsicherungsträgers, von einer bestehenden oder drohenden sozialrechtlichen Hilfebedürftigkeit des Unterhaltsschuldners keine Kenntnis zu haben. Ein urkundlicher Nachweis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltsschuldners und die Vorlage einer darauf beruhenden grundsicherungsrechtlichen Vergleichsberechnung könne vom Träger der Grundsicherung nicht verlangt werden. Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Nur deren Auslegungsverständnis wird der Systematik des Gesetzes, den im Gesetzgebungsverfahren zu Tage getretenen Intentionen des Gesetzgebers und einer teleologischen Interpretation der Norm gerecht.

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