Unbeaufsichtigtes Liegenlassen eines Autoschlüssels an der Arbeitsstelle kann im Schadensfall zu erheblicher Kürzung der Versicherungsleistung führen
OLG Koblenz 14.5.2012, 10 U 1292/11Die Klägerin arbeitet in einem Seniorenheim. An einem Abend im April 2010 hatte sie ihr Auto auf dem Parkplatz ihrer Arbeitsstelle geparkt. Die Fahrzeugschlüssel legte sie in einen Korb, den sie in einem nicht abgeschlossenen Aufenthaltsraum im zweiten Stock abgestellt hatte, obschon sowohl ein abschließbarer Spind als auch ein abschließbarer Raum zur Verfügung standen. Gegen 20:50 Uhr begab sie sich zu einer Station in einem anderen Stockwerk, nach 21:00 Uhr wurde ihr Auto mit ihrem Schlüssel entwendet und etwas später in erheblich beschädigtem Zustand aufgefunden.
Den Schaden i.H.v. rund 7.000,- € verlangte sie nun von der beklagten Haftpflichtversicherung ersetzt. Diese zahlte aber nur die Hälfte des Betrages. Sie bewertete das Verhalten der Klägerin als grob fahrlässig.
Das LG hielt die Kürzung der Beklagten um 50 % für gerechtfertigt. Die Berufung der Klägerin blieb vor dem OLG erfolglos.
Gründe:
Die Klägerin hat durch ihr Verhalten die erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen, indem sie naheliegende Möglichkeiten nicht genutzt hatte, ihren Autoschlüssel sorgfältig aufzubewahren und dem Zugriff Dritter zu entziehen. Mit diesem leichtfertigen Verhalten hatte sie nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen.
Auch der Umstand, dass es bereits Abend und damit keine offizielle Besuchszeit mehr war, führte nach Überzeugung des Senats nicht zu einer anderen Einschätzung. Denn die Klägerin hatte gewusst, dass die Eingangstür bis mindestens 21:00 Uhr geöffnet war und daher Bewohner oder Besucher noch freien Zugriff auf den Schlüssel im unverschlossenen Raum hatten. Der Aufenthalt eines Besuchers des Heims oder auch eines unberechtigten Dritten kann auch nach Ende der Besuchszeiten unentdeckt bleiben, wenn diese Person etwa zu den Besuchszeiten das Heim betreten hat und sich bis nach Ende der Besuchszeiten in dem Heim versteckt hält.
Außerdem hätte die Klägerin einfache Möglichkeiten gehabt, mit wenig Aufwand eine sichere Verwahrung des Schlüssels zu gewährleisten (Spind, abschließbarer Raum). Unerheblich war, dass der von ihr mitgeführte Korb für den ihr zur Verfügung stehenden Spind zu sperrig sei. Maßgeblich war vielmehr, dass die Klägerin problemlos ihre Wertsachen und ihren Autoschlüssel in dem Spind hätte verstauen und nach Abschließen des Spindes somit gesichert hätte aufbewahren können.
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