Unentgeltliche und verbilligte Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer
BMF-SchreibenEStG § 8
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2018 sind durch die Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen v. 7.12.2017 (BGBL. I 2017, 3906) festgesetzt worden. Danach beträgt der Wert der Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2018 gewährt werden,
- für ein Mittag- oder Abendessen 3,32 €,
- für ein Frühstück 1,73 €.