10.07.2019

Unsachgemäße Lagerung einer Waffe kann zu Schadensersatz führen

Auch in einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis ist die Stadt stets verpflichtet, die in Obhut genommene Sache (hier: eine Sportpistole) gegen Zerstörung, Beschädigung und Verlust zu schützen. Vom Inhaber einer Waffenkammer kann in der Regel erwartet werden, dass er weiß, wie eine Waffe zu lagern ist.

OLG Braunschweig v. 29.5.2019 - 11 U1/19
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine ehemalige Sportschützin. Sie hatte bei ihrem Austritt aus dem Schießsportverein ihre Sportpistole ordnungsgemäß bei der beklagten Stadt Braunschweig abgegeben, um sie später zu verkaufen. Aufgrund einer unsachgemäßen Lagerung der Waffe in einem verschlossenen Koffer hatte sich Kondenswasser gebildet, das schließlich zu Rostanhaftungen an der Pistole führte.

Die Klägerin verlangte daraufhin von der Stadt Braunschweig Schadensersatz. Das LG gab der Klage statt und verurteilte die Stadt zur Zahlung von 800 €. Die Berufung der Beklagten blieb vor dem OLG erfolglos. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 800 €.

Zwischen der Klägerin und der beklagten Stadt war ein sog. öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zustande gekommen. Da die Klägerin aus dem Schießsportverein ausgetreten war, hatte es keinen Grund mehr für den Besitz der Waffe gegeben. Indem die Stadt die Sportpistole entgegengenommen hatte, war sie ihrer Pflicht, die "übergroße Mehrheit der waffenlosen Bürger hinsichtlich der körperlichen Unversehrtheit" zu schützen, nachgekommen.

Auch in einem solchen öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis ist die Stadt stets verpflichtet, die in Obhut genommene Sache gegen Zerstörung, Beschädigung und Verlust zu schützen. Dies hat die Stadt im vorliegenden Fall allerdings versäumt. Vielmehr konnte ihr eine unsachgemäße Lagerung der Pistole vorgeworfen werden. Denn vom Inhaber einer Waffenkammer kann in der Regel erwartet werden, dass er weiß, wie eine Waffe zu lagern ist.

Die Pflicht der städtischen Mitarbeiter hatte sich hier auch nicht darin erschöpft, schlicht den verschlossenen Koffer zu lagern, weil sie etwa den Koffer nicht öffnen konnten. Schließlich stand nach der Beweisaufnahme fest, dass die Waffe in einem geöffneten Koffer und zusätzlich mit dem Code des daran angebrachten Zahlenschlosses übergeben worden war.
 
OLG Braunschweig PM vom 8.7.2019