21.05.2019

Unterhaltsanspruch einer nichtehelichen Mutter verfällt nicht wegen neuer Partnerschaft

Die nichteheliche Mutter verliert nicht ihren Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes, wenn sie mit einem neuen Partner eine feste Beziehung eingeht und mit diesem einen gemeinsamen Hausstand unterhält. Sie ist insoweit nicht einer ehelichen Mutter gleichzustellen, bei der eine neue Partnerschaft zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führt.

OLG Frankfurt a.M. v. 3.5.2019, 2 UF 273/17
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten sind die nichtehelichen Eltern eines Kindes. Sie hatten sich bereits vor der Geburt getrennt. Das Kind wird von der Mutter betreut und versorgt. Diese war nach der Elternzeit ab dem 14. Lebensmonat des Kindes zu 50%, ab dem 26. Lebensmonat zu 100% berufstätig. Dabei konnte die Bankangestellte nicht ihr vor der Geburt des Kindes erzieltes Monatseinkommen von netto 2.800 € erreichen. Der Vater, dessen Monatseinkommen netto 4.800 € beträgt, hatte ihr zunächst Betreuungsunterhalt überwiesen, diesen jedoch in Ansehung ihrer Erwerbstätigkeit auf zuletzt 215 € monatlich reduziert.

Die Mutter war der Ansicht, dass ihre Berufstätigkeit während der ersten drei Lebensjahre des Kindes überobligatorisch sei; die Einkünfte könnten deshalb nicht voll angerechnet werden. Sie verlangte weitere Unterhaltszahlungen für die ersten drei Lebensjahre des Kindes vom Vater. Dem widersprach dieser und wies außerdem das Zusammenleben seiner ehemaligen Lebensgefährtin mit einem neuen Partner hin. Wie bei einer geschiedenen Ehefrau, die ein gemeinsames Kind betreut, sei wegen dieser verfestigten Lebenspartnerschaft der Unterhaltsanspruch nach § 1579 Nr. 2 BGB verwirkt.

Das Amtsgericht gab dem Antrag der Mutter nur teilweise statt. Auf ihre Beschwerde hob das OLG die Entscheidung auf und gab dem Antrag im vollen Umfang statt. Das Gericht hat allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung mehrerer Rechtsfragen die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

Die Gründe:
Die während der ersten drei Lebensjahre des Kindes erzielten Einkünfte der Mutter waren nur sehr eingeschränkt anzurechnen, da sie in dieser Zeit überhaupt nicht zur Arbeit verpflichtet gewesen war (§ 1615 Abs. BGB). Eigentlich schuldete der Vater einen an ihren vorgeburtlichen Einkünften zu bemessenden Unterhalt von 2.800 €. Da er jedoch nicht genug verdiente, war der Anspruch nach dem sog. Halbteilungsgrundsatz begrenzt, der verhindert, dass der Unterhaltspflichtige mehr aufwenden muss, als ihm verbleibt. Im Hinblick auf die BGH-Rechtsprechung ist aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG zu schließen, dass der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter nicht das übersteigen darf, was eine eheliche Mutter fordern kann.

Unerheblich war die Annahme des Vaters, es liege eine Unterhaltsverwirkung wegen des neuen Partners der Mutter vor. Denn der Grundgedanke der Unterhaltsverwirkung (§ 1579 Nr. 2 BGB) ist gerade nicht über den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG auf Unterhaltsbeziehungen unter nichtehelichen Partnern anzuwenden. Der Gesetzgeber hat den Unterhaltanspruch der nichtehelichen Mutter nicht in jeder Hinsicht dem der ehelichen Mutter angeglichen. So kann sie nämlich - anders als eine eheliche Mutter - keinen Altersvorsorgeunterhalt verlangen.

Außerdem erhält eine nichteheliche Mutter keinerlei Ausgleich für etwaige Nachteile im Erwerbsleben, die sie durch die zeitweilige Betreuung des gemeinsamen Kindes und Unterbrechung ihrer Erwerbsvita erleidet. Die gebotene Gleichbehandlung der nichtehelichen und ehelichen Mütter im Betreuungsunterhalt darf wegen des strukturell schwächeren Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter nicht weiter ausgedehnt werden. Insbesondere folgt aus dem Gleichheitssatz nicht, dass für eine Verwirkung bereits eine "einfache" Unbilligkeit i.S.d. aus dem Ehegattenunterhaltsrecht stammenden Grundsatzes einer Unterhaltsverwirkung gem. § 1579 BGB ausreicht.

Hintergrund für die Verwirkung wegen des Zusammenlebens in "sozio-ökonomischer Gemeinschaft" mit einem neuen Partner gem. § 1579 Nr. 2 BGB ist der Gedanke der ehelichen Solidarität. Die dafür erforderliche "Abkehr aus der ehelichen Solidarität" durch die Eingehung einer anderen, gleichsam die Ehe ersetzenden Partnerschaft kann sich bei nichtehelichen Partnern aber nicht ereignen. Für den Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter gilt daher allein der Verwirkungsmaßstab des § 1611 BGB, wonach nur eine "grobe" Unbilligkeit den Wegfall des Unterhaltsanspruchs rechtfertigen kann. Eine solche ergibt sich aber nicht daraus, dass die Mutter in einer neuen, nichtehelichen Partnerschaft lebt.
 
OLG Frankfurt a.M. Pressemitteilung vom 21.5.2019