24.01.2019

Unzulässige sachgrundlose Befristung wegen acht Jahr zurückliegender Vorbeschäftigung

Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unzulässig, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, das etwa eineinhalb Jahre andauerte und eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte. Das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann aber dann unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, völlig anders geartet war oder nur sehr kurz angedauert hat.

BAG v. 23.1.2019 - 7 AZR 733/16
Der Sachverhalt:

Der Kläger war von März 2004 bis zum September 2005 als gewerblicher Mitarbeiter bei der Beklagten tätig. Im August 2013 stellte die Beklagte den Kläger erneut sachgrundlos befristet für die Zeit bis Ende Februar 2014 als Facharbeiter ein. Die Parteien verlängerten die Vertragslaufzeit mehrfach, zuletzt bis August 2015. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt nicht geendet hat.

ArbG und LAG gaben der Klage statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG keinen Erfolg.

Die Gründe:

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Im Jahr 2011 hat das BAG zwar entschieden, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG erfasse in verfassungskonformer Auslegung nicht solche Vorbeschäftigungen, die länger als drei Jahre zurückliegen. Diese Rechtsprechung kann jedoch nach einer Entscheidung des BVerfG hierzu nicht aufrechterhalten werden (BVerfG v. 6.6.2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14).

Laut BVerfG hat das BAG durch die Annahme, eine sachgrundlose Befristung sei nur dann unzulässig, wenn eine Vorbeschäftigung weniger als drei Jahre zurückliege, die Grenzen vertretbarer Auslegung gesetzlicher Vorgaben überschritten. Der Gesetzgeber habe eine solche Karenzzeit erkennbar nicht regeln wollen. Allerdings können und müssen die Fachgerichte auch nach Auffassung des BVerfG durch verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einschränken, soweit das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar ist, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten.

Das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann demzufolge insbesondere dann unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, völlig anders geartet war oder nur sehr kurz angedauert hat. Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht, insbesondere lag das vorangegangene Arbeitsverhältnis acht Jahre und damit nicht sehr lang zurück. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Befristung im Vertrauen auf die im Jahr 2011 ergangenen Entscheidungen des BAG vereinbart zu haben. Sie musste bei Abschluss der Verträge mit dem Kläger jedenfalls die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass die vom BAG vorgenommene verfassungskonforme Auslegung der Norm vor dem BVerfG keinen Bestand haben könnte.

Linkhinweis:

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BAG PM Nr. 3 vom 23.1.2019