16.12.2014

Unzureichende Baumkontrolle: Stadt haftet bei Beschädigung eines abgestellten Autos durch einen herabstürzenden Ast

Eine Stadt schuldet dem Halter eines durch einen herabstürzenden Ast beschädigten Pkw Schadensersatz, wenn sie eine ausreichende Stabilitätskontrolle des Baumes versäumt hat. In der Regel genügt zwar eine in angemessenen Abständen ordnungsgemäß durchgeführte Sichtprüfung; eine eingehendere fachmännische Untersuchung ist aber vorzunehmen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine mangelhafte Stabilität des Baumes gibt.

OLG Hamm 31.10.2014, 11 U 57/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger parkte im Mai 2012 seinen Pkw in einer Parkbucht auf der Straße "Sonnenplatz" in Dortmund. Im Verlauf des Tages brach ein Ast von der am Straßenrand stehenden Linde ab und beschädigte das Dach des Wagens. Von der beklagten Stadt verlangte der Kläger Schadensersatz i.H.v. rd. 4.700 €. Er ist der Ansicht, die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, weil sie den Baum nicht hinreichend kontrolliert habe. Die Beklagte trat dem entgegen und argumentierte, die bei dem Baum zweimal im Jahr durchgeführte Sichtkontrolle sei ausreichend gewesen.

Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers änderte das OLG das Urteil ab und gab der Klage statt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegenüber der beklagten Stadt Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 4.700 €. Das Sachverständigengutachten hat eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beklagten ergeben; sie hat gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen, weil sie die Stabilität des Baumes unzureichend kontrolliert hat.

Zur Abwehr der von Bäumen ausgehenden Gefahren muss eine Stadt diejenigen Maßnahmen treffen, die zum Schutz gegen Astbruch und Windwurf erforderlich sind, wobei diese unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestandes der öffentlichen Hand auch zumutbar sein müssen. In der Regel genügt eine in angemessenen Abständen ordnungsgemäß durchgeführte Sichtprüfung. Eine eingehendere fachmännische Untersuchung ist aber vorzunehmen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine mangelhafte Stabilität des Baumes gibt.

Ausgehend hiervon waren die Kontrollen der Beklagten im vorliegenden Fall nicht ausreichend. Nach den Feststellungen des Sachverständigen wies die Linde konkrete Anzeichen für eine besondere Gefährdung auf, die eine intensivere Kontrolle erfordert hätten. Die direkt an einer Hausecke stehende Linde hat einen ungünstigen Standort, weil sie besonders dem Wind ausgeliefert ist. Zudem hat sie eine grob beastete, von der Hauswand weggeneigte, sehr kopflastige Krone entwickelt, die ein Stabilitätsrisiko darstellt.

Hinzu kommt eine mangelnde Vitalität der Linde. Sie ist als mittelstark bis stark geschädigt einzustufen. Die Linde hat ein geringes Dickenwachstum von lediglich 2 cm in 20 Jahren, weist eine überdurchschnittliche Menge an Totholz auf und hat einen ihre Vitalität beeinträchtigenden Stammschaden. Die in ihrer Stabilität gefährdete Linde hätte daher weitergehend als von der Beklagten veranlasst kontrolliert werden müssen.

OLG Hamm PM vom 16.12.2014
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