11.05.2011

Urteil in Kölner Parteispendenaffäre aufgehoben

 Der BGH hat ein Urteil des LG Köln aufgehoben, das einen ehemaligen Vorsitzenden des CDU-Kreisverbandes Köln wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt hatte, und die Sache an das LG zurückverwiesen. Auch die Verurteilung der weiteren acht Mitangeklagten (Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug sowie wegen Steuerhinterziehung) hob der BGH auf.

BGH 13.4.2011, 1 StR 94/10
Der Sachverhalt:
Der CDU-Kreisverband Köln erhielt nach den Feststellungen des LG im Jahr 1999 Parteispenden von einer oder mehreren unbekannt gebliebenen Personen i.H.v. insgesamt 67.000 DM. Einer der Angeklagten, der damalige Vorsitzende des Kreisverbandes, wollte, dass die Spenden zu Gunsten des Kreisverbandes erfasst wurden; zugleich wollte er erreichen, dass Spender und Spendenhöhe verschleiert wurden. Deshalb warb er die Mitangeklagten dafür, als Scheinspender aufzutreten, und stellte diesen falsche Quittungen über Parteispenden aus.

Die Mitangeklagten machten in ihren Steuererklärungen die quittierten Spenden steuerlich geltend und verkürzten dadurch Steuern. Aufgrund der Verschleierung der tatsächlichen Gegebenheiten erhielt zudem die Bundespartei, wie vom Vorsitzenden des Kreisverbands erstrebt, zu Lasten der anderen am System der staatlichen Parteifinanzierung beteiligten Parteien eine ihr in dieser Höhe nicht zustehende staatliche Förderung nach dem PartG. Bei seinem Handeln nahm der Angeklagte in Kauf, dass der wahre Sachverhalt - wie dann auch geschehen - später bekannt werden und der Kreisverband Köln der CDU in der Folge durch Sanktionen nach dem PartG erhebliche finanzielle Nachteile erleiden könnte.

Nach Auffassung des LG hat sich der damalige Vorsitzende des Kreisverbandes deshalb wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar gemacht. Er wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Mitangeklagten, die sich bereit erklärt hatten, als Scheinspender aufzutreten, und die ihnen quittierten Spenden steuerlich zu ihren Gunsten geltend gemacht hatten,  verurteilte das LG jeweils wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug sowie wegen Steuerhinterziehung zu Gesamtgeldstrafen zwischen 80 und 130 Tagessätzen. Auf die Revisionen der Angeklagten hob de BGH die Verurteilungen - mit Ausnahme einiger Feststellungen zum Sachverhalt - auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer des LG zurück.

Die Gründe:
Die bisherigen Urteilsfeststellungen tragen eine Verurteilung des Kreisvorsitzenden wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug nicht. Der vom LG festgestellte Verstoß gegen die Vorschriften über die Behandlung von Parteispenden im PartG stellt allein auch dann keine Vermögensstraftat der Untreue (§ 266 StGB) dar, wenn das PartG für solche Fälle eine finanzielle Sanktion gegen das Parteivermögen vorsieht. Denn die Pflichten aus dem PartG haben keinen das Parteivermögen schützenden Charakter. Nur bei Verletzung einer vermögensschützenden Norm kommt aber eine strafbare Untreue in Betracht.

Die Sache war an das LG zurückzuverweisen, damit dort geklärt werden kann, ob stattdessen wegen des Verstoßes gegen parteiinterne Regelungen, die dem Schutz des Parteivermögens dienen und Sanktionen nach dem PartG vermeiden sollen, eine Strafbarkeit wegen Untreue in Betracht kommt. Die Angeklagten hatten bisher keine Gelegenheit, sich gegen diesen veränderten rechtlichen Ansatz zu verteidigen. Daneben kommt weiterhin eine Strafbarkeit wegen Betruges zum Nachteil der anderen Parteien in Betracht, wenn diese - was vom LG zu prüfen sein wird - infolge der unrichtigen Angaben über die Parteispenden der CDU geringere als ihnen zustehende Mittel aus der staatlichen Parteienfinanzierung erhalten hatten.

Die Verurteilung der Mitangeklagten, der Scheinspender, war ebenfalls aufzuheben; die Sache wurde ebenfalls an das LG zurückverwiesen. Dieses muss nun insoweit insbes. die für eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung bedeutsamen steuerlichen Auswirkungen der von den Mitangeklagten steuerlich geltend gemachten unrichtigen Spendenquittungen prüfen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 81 vom 10.5.2011
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