06.12.2013

Vater muss nach frühem Tod der Mutter über Verwaltung des Vermögens seines erbenden Kindes Rechenschaft ablegen

Ist ein minderjähriges Kind Erbe seiner verstorbenen Mutter und verwaltet sein Vater das aus dem Nachlass stammende Erbe des Kindes, hat er über das verwaltete Vermögen ein vollständiges Verzeichnis zu erstellen und die Richtigkeit seiner Angaben zu versichern. Dem Kind steht darüber hinaus auch ein gesetzlicher Anspruch auf eine übersichtliche und aus sich heraus verständliche Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der Vermögensverwaltung bis zur Volljährigkeit zu.

OLG Koblenz 26.11.2013, 11 UF 451/13
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin macht gegenüber ihrem Vater, dem Antragsgegner, Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche im Zusammenhang mit dem Nachlass ihrer Mutter geltend. Die zwischenzeitlich 41 Jahre alte Antragstellerin hatte zusammen mit zwei weiteren Kindern als Minderjährige ihre Mutter beerbt, die sich im September 1985 das Leben genommen hatte. Ihr Vater übernahm den Besitz am Nachlass und veräußerte in der Folgezeit - vor der Volljährigkeit seiner Tochter - verschiedene Nachlassgegenstände.

Der Antragsgegner hält den eingeklagten Ansprüchen u.a. entgegen, dass der Nachlass der Verstorbenen überschuldet gewesen sei, so dass keine Zahlungsansprüche seiner Tochter mehr bestehen könnten. Jedenfalls seien die Ansprüche aber verwirkt, da die Antragstellerin über 20 Jahre bis zur Geltendmachung des Anspruchs gewartet habe.

Das AG gab den Anträgen der Antragstellerin statt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Aus § 1640 BGB ergibt sich die Verpflichtung des Vaters, alle Gegenstände des erworbenen Vermögens sowie ihren geschätzten Wert anzugeben und so zu kennzeichnen, dass ihre Identität feststeht. Nach § 1698 BGB ist er verpflichtet, eine Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben in Bezug auf das verwaltete Vermögen vorzulegen, um die Entwicklung des Nachlasses und den Verbleib des Vermögens nachvollziehen zu können. Ein Auskunftsanspruch entfällt nur dann, wenn von vornherein feststeht, dass Ansprüche auf Herausgabe des Kindesvermögens nicht mehr bestehen; davon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden.

Die Ansprüche sind auch weder verjährt noch wegen Zeitablaufs nach Volljährigkeit verwirkt. Letzteres scheidet aus, wenn der Berechtigte von seinen Rechten keine Kenntnis und der andere Teil dies zu vertreten hat. So ist es im vorliegenden Fall, da die Tochter erst in jüngerer Zeit durch Nachfragen beim Nachlassgericht und Einschaltung ihres Anwalts Kenntnis vom Testament der Mutter und eventuellen Herausgabeansprüchen erlangt hat.

OLG Koblenz PM vom 6.12.2013
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