24.07.2015

Veranstalter einer Hochzeitsfeier haftet nach Hausbrand durch Himmelslaternen

Lassen die Veranstalter einer Hochzeitsfeier sogenannte Himmelslaternen aufsteigen und sind diese für einen Wohnhausbrand in der Nachbarschaft verantwortlich, so haften die Veranstalter für den entstandenen Schaden an dem Gebäude. Eine entsprechende Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Veranstalter die Himmelslaternen erwerben und es unterlassen, das Aufsteigenlassen der Laternen zu unterbinden, obwohl sie im Vorfeld vom Ordnungsamt auf deren Gefährlichkeit hingewiesen worden waren.

OLG Frankfurt a.M. 24.7.2015, 24 U 108/14
Der Sachverhalt:
Am Abend des 11.7.2009 brannten zwei Gebäude in der Innenstadt von Dieburg. Zur selben Zeit fand in einer Entfernung von ca. 100 Metern Luftlinie eine Hochzeitsfeier statt. Kurz vor dem Brand wurden dort 20 sog. "Himmelslaternen" gezündet.

Die beklagten Veranstalter der Feier - der Bräutigam und die Mutter der Braut - hatten sich sowohl bei der Flugsicherung als auch beim Ordnungsamt der Stadt Dieburg über die Zulässigkeit der Verwendung der Laternen erkundigt. Vom Ordnungsamt waren sie vor der Verwendung wegen der damit einhergehenden Brandgefahr gewarnt worden. Ein allgemeines Verbot der Verwendung von Himmelslaternen bestand 2009 im Gegensatz zu heute allerdings nicht.

Die klagende Versicherung ersetzte den Gebäudeeigentümern den durch den Brand entstandenen Schaden, der sich nach ihrer Behauptung auf rund 300.000 € belief. Mit der vorliegenden Klage nimmt sie die Beklagten als Veranstalter der Hochzeitsfeier mit der Begründung auf Regress in Anspruch, der Brand sei durch die auf der Hochzeitsfeier entzündeten Himmelslaternen entstanden.

Das LG wies die Klage nach Vernehmung eines Teils der Hochzeitsgäste ab. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Beklagten an der Entzündung der Himmelslaternen beteiligt gewesen oder hierfür sonst verantwortlich seien. Auf die Berufung der Klägerin änderte das OLG das Urteil ab und gab der Klage dem Grunde nach statt. Das Grundurteil, in dem noch nicht über die Höhe des Schadensersatzes erkannt wurde, kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH angefochten werden.

Die Gründe:
Die Beklagten sind für den Brand und den daraus entstandenen Schaden an den Gebäuden verantwortlich, weil Ihnen eine Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten ist.

Die Mutter der Braut hat eingeräumt, die Himmelslaternen erworben und zur Hochzeitsfeier mitgebracht zu haben. Dem Bräutigam ist vorzuwerfen, dass er es als Mitorganisator des Festes unterlassen hat, das Aufsteigenlassen der Laternen zu unterbinden. Und dies obwohl beide Beklagten noch am Tag vor der Hochzeit vom Ordnungsamt auf die besondere Gefährlichkeit der Himmelslaternen hingewiesen worden sind.

Nach der Beweisaufnahme ist auch davon auszugehen, dass der Brand der Gebäude durch die auf der Hochzeitsfeier gezündeten Himmelslaternen verursacht worden ist. Mehrere Zeugen haben den Laternenflug gesehen und beobachtet, dass eine der Laternen in den Hof einer angrenzenden Straße niedergegangen ist, ohne dort jedoch Schaden anzurichten. Eine weitere Laterne hat in der Luft zu brennen begonnen, ist dann über der späteren Brandstelle heruntergefallen, wo es dann auf einer Terrasse angefangen hat zu brennen. Von dort aus hat sich das Feuer schlagartig über das Holzgebälk des Hauses ausgebreitet.

Vor einer abschließenden Entscheidung über die Höhe des Schadenersatzes wird nun eine weitere Beweisaufnahme durchzuführen sein.

OLG Frankfurt a.M. PM vom 24.7.2015
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