13.05.2014

Veräußerungserlöse für durch den Insolvenzverwalter freigegebene Gegenstände unterliegen nicht der Nachtragsverteilung

Der Nachtragsverteilung unterliegen keine Gegenstände, die der Insolvenzverwalter freigegeben hat. Ebenso wenig unterliegt der Veräußerungserlös für einen freigegebenen Gegenstand, der nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens verkauft worden ist, der Nachtragsverteilung.

BGH 3.4.2014, IX ZA 5/14
Der Sachverhalt:
Auf Eigenantrag des Schuldners wurde im Juni 2008 über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der bestellte Treuhänder gab eine vom Schuldner bewohnte, nach Ansicht des Treuhänders und des Grundpfandgläubigers wertausschöpfend belastete Eigentumswohnung frei. Im Februar 2012 kündigte das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung an. Im März 2012 erfolgte die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Im Juli 2013 teilte der Schuldner dem Treuhänder mit, dass der Grundpfandgläubiger die Eigentums-wohnung mit einem Übererlös i.H.v. rd. 8.300 € habe zwangsversteigern lassen. Der Übererlös sei an ihn ausbezahlt worden.

Der Treuhänder beantragte daraufhin, nach § 203 InsO die Nachtragsverteilung anzuordnen. Das AG - Insolvenzgericht - gab dem Antrag statt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hob das LG die Anordnung der Nachtragsverteilung auf und wies den Antrag des Treuhänders ab. Der Treuhänder möchte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses erreichen und beantragte daher innerhalb der laufenden Rechtsbeschwerdefrist, ihm Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde zu bewilligen. Der BGH lehnte den Antrag ab.

Die Gründe:
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor.

Die Ansicht des LG, der Nachtragsverteilung unterlägen keine Gegenstände, die der Insolvenzverwalter oder Treuhänder wirksam freigegeben habe, ist richtig. Nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird die Nachtragsverteilung auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen angeordnet, wenn nachträglich Gegenstände der Masse ermittelt werden. Ein vom Insolvenzverwalter oder Treuhänder freigegebener Gegenstand ist jedoch kein Gegenstand der Masse. Er ist durch die wirksame Freigabeerklärung aus der Insolvenzmasse ausgeschieden und in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners überführt.

Ebenso kann der Verwertungserlös für den freigegebenen Gegenstand aus einer Veräußerung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht als ein Gegenstand der Masse i.S.v. § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO angesehen werden. Da das Insolvenzverfahren aufgehoben ist, fällt Neuerwerb nicht mehr gem. § 35 Abs. 1 InsO in die Masse.

Dass der Treuhänder die Eigentumswohnung wirksam freigegeben hat, ist nicht im Streit. Der Treuhänder hat gegenüber dem Schuldner erklärt, die fragliche Eigentumswohnung werde mit sofortiger Wirkung aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben. Sämtliche Lasten, die durch dieses Wohnungseigentum begründet würden, seien damit persönliche Verbindlichkeiten des Schuldners und könnten gegenüber der Insolvenzmasse nicht geltend gemacht werden. Dagegen könne die Insolvenzmasse keine Ansprüche an den Nutzen des freigegebenen Eigentums erheben.

Damit hat der Treuhänder den Willen dauernden Verzichts auf die Massezugehörigkeit der Eigentumswohnung bekundet. Die Freigabe der Eigentumswohnung war nicht insolvenzzweckwidrig. Zum Zeitpunkt der Freigabeerklärung gingen die Verfahrensbeteiligten davon aus, dass die Immobilie wertausschöpfend belastet war. Der Treuhänder wollte die Masse vor dem Wohngeld schonen. Mithin lief die Freigabe nicht offensichtlich dem Insolvenzzweck, eine gleichmäßige Befriedigung aller Insolvenzgläubiger herbeizuführen, zuwider.

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