12.10.2017

Verein zur Förderung der Open-Source-Software als Zweckbetrieb

Kongressveranstaltungen eines Vereins zur Förderung der Open-Source-Software können Zweckbetriebe i.S. von § 68 Nr. 8 AO sein, wenn dabei Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher und belehrender Art durchgeführt werden.

Kurzbesprechung
BFH v. 21. 6. 2017 - V R 34/16

AO § 14, § 65, § 68 Nr. 8
GewStG § 3 Nr. 7
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9
UStG § 4 Nr. 22 Buchst. a, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a

Im Streitfall ging es um einen Verein, dessen Vereinszweck darin besteht, die Nutzung freier Software im Sinne der "Open Source Definition", die Möglichkeit der freien Kommunikation und die Bereitstellung von Informationen in Datennetzen zu fördern. Dies betrifft sowohl die allgemeine wie auch die berufliche Bildung, indem der Verein die Kompetenz und Akzeptanz der Bevölkerung mit dem Medium Internet und der Bereitstellung von Informationen erhöht und selbstlos für die Allgemeinheit entsprechende Dienste, Informationen und Software zur Verfügung stellt.

Der Verein veranstaltet in der Regel einmal jährlich einen sog. "E Day" und einen Kongress "E Congress". Dabei handelt es sich um Veranstaltungen für die "E Community", zu der Anwender und Programmierer gehören. Die Konferenzen bestehen aus Vorträgen, Diskussionen sowie gemeinsamer Programmierung im Zusammenhang mit dem CMS "E"; in der Lounge finden Ausstellungen statt. Um die Gebühren für die Teilnehmer der Veranstaltung möglichst niedrig zu halten, wurde ein Sponsoring-Programm aufgesetzt. Der "E Day" ist national auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt, während die Veranstaltung "E Congress" international ausgerichtet ist.

Das FA kam im Rahmen einer Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass der Verein mit den "E Day"-Veranstaltungen und dem dazugehörigen Sponsoring einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemäß § 14 AO begründet habe und als Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter zu behandeln sei.

Dies sieht der BFH jedoch anders und entschied, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Zweckbetriebes im Sinne des § 68 Nr. 8 AO erfüllt sind, so dass die getätigten Umsätze sowohl Körperschaftsteuer - als auch gewerbesteuerfrei bleiben.

Nach § 68 Nr. 8 AO sind Volkshochschulen und andere Einrichtungen auch Zweckbetriebe, soweit sie selbst Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen; dies gilt auch, soweit die Einrichtungen den Teilnehmern dieser Veranstaltungen selbst Beherbergung und Beköstigung gewähren. Ausweislich der Gesetzesbegründung hat die Bestimmung im Verhältnis zu § 65 AO lediglich klarstellenden Charakter, soweit es um die Rechtsfrage geht, ob von einer entsprechenden Einrichtung Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchgeführt werden.

Im Streitfall handelte es sich bei dem Verein zwar nicht um eine Volkshochschule oder um eine allgemein anerkannte Einrichtung der Erwachsenenbildung, wohl aber um eine andere steuerbegünstigte Einrichtung i.S. von § 68 Nr. 8 AO. Denn die Satzungszwecke des Vereinsumfassen nach § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO die Förderung der Erziehung, Volks - und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

Außerdem hat der Verein mit seinen Kongressen Veranstaltungen belehrender Art i.S. von § 68 Nr. 8 AO durchgeführt hat, an die im Übrigen keine besonderen inhaltlichen Anforderungen zu stellen sind. Somit genügt es, dass bei den streitbefangenen Veranstaltungen überwiegend Vorträge gehalten werden, die naturgemäß belehrenden Charakter haben. Die Durchführung der Kongresse steht auch im Einklang mit den in der Satzung des Vereins ausdrücklich genannten Maßnahmen zur Verwirklichung der Satzungszwecke, wonach u.a. die "Fortbildung von Mitgliedern und interessierten Nichtmitgliedern" im Mittelpunkt steht.

Ob bezüglich der streitbefangenen Veranstaltungen auch die Voraussetzungen der Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG erfüllt sind, konnte der BFH nicht abschließend entscheiden und verwies daher den Streitfall insoweit an die Vorinstanz zurück.

BFH, Urteil vom 21.6.2017, V R 34/16, veröffentlicht am 11.10.2017.

Verlag Dr. Otto Schmidt