24.03.2014

Verfahren gegen die Beziehung der Eheleute gefährdende Äußerung eines Dritten keine Familiensache

Ein Verfahren, in dem die Unterlassung einer von einem Dritten getätigten Äußerung begehrt wird, die geeignet ist, die persönliche Beziehung zwischen Ehegatten zu beeinträchtigen, ist keine sonstige Familiensache i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Derartige Äußerungen stellen keinen Eingriff in den äußeren ehelichen Lebensbereich dar, sondern eine Beeinträchtigung der persönlichen Beziehung der Eheleute untereinander, die vom Schutzbereich des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe als einem sonstigen Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB nicht erfasst wird.

BGH 19.2.2014, XII ZB 45/13
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit des angerufenen Familiengerichts. Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner die Unterlassung der gegenüber ihrem Ehemann getätigten Äußerung, der Antragsgegner habe nicht am Tennistraining im Oktober 2011 teilnehmen können, weil er zeitgleich mit der Antragstellerin zusammen gewesen sei.

Das AG - Familiengericht - erklärte sich für unzuständig und verwies das Verfahren an die allgemeine Zivilabteilung des AG. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wies das OLG zurück. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die hier zu beurteilende Streitigkeit nicht als sonstige Familiensache i.S.v. § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG zu qualifizieren.

Nach dieser Vorschrift sind sonstige Familiensachen, für die die Zuständigkeit des Familiengerichts begründet ist, Verfahren, die aus der Ehe herrührende Ansprüche betreffen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Anspruch in der Ehe selbst seine Grundlage hat. Der bloße Zusammenhang des geltend gemachten Anspruchs mit einer Ehe genügt hierfür nicht. Neben den aus § 1353 BGB hergeleiteten Ansprüchen vermögensrechtlicher und persönlicher Art zwischen den Ehegatten werden von § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG die Ansprüche erfasst, die dem Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft vor Störungen dienen. Dazu zählen insbes. die sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche bei Störungen des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe, auch wenn sie sich gegen einen Dritten richten.

Eine Verletzung des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe ist durch die von der Antragstellerin behauptete Äußerung des Antragsgegners jedoch nicht gegeben. Der Schutzbereich beschränkt sich insoweit auf den äußeren Bereich der Lebensgestaltung der Ehegatten, der die Grundlage für das gemeinsame Ehe- und Familienleben bildet und den einzelnen Familienmitgliedern die Entfaltung ihrer Persönlichkeit ermöglichen soll. Er umfasst daher insbes. die Ehewohnung in dem Bestand, in dem sie die Eheleute gemeinsam nutzen. Ehestörungen, die unmittelbar die innere Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft der Ehegatten berühren, sind dagegen als innerehelicher Vorgang nicht in den Schutzzweck der deliktischen Haftungstatbestände einbezogen.

Vorliegend sieht die Antragstellerin die Ehestörung darin, dass der Antragsgegner mit seinem Verhalten das Ziel verfolgt habe, die Ehe der Antragstellerin zu zerstören. Aus diesem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich kein Eingriff in deren äußeren ehelichen Lebensbereich, sondern eine Beeinträchtigung der persönlichen Beziehung der Eheleute untereinander, die vom Schutzbereich des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe als einem sonstigen Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB nicht erfasst wird.

Daher entsprechen die für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblichen Umstände nicht gleichzeitig den notwendigen Tatbestandsmerkmalen des geltend gemachten Anspruchs. Da die von der Antragstellerin behauptete Äußerung des Antragsgegners nicht in den Schutzbereich des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe eingreift, kann sich ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin lediglich aufgrund einer Verletzung ihrer persönlichen Ehre nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB ergeben. Dass die Äußerung möglicherweise Auswirkungen auf die persönliche Beziehung der Antragstellerin zu ihrem Ehemann hat und der Fortbestand ihrer Ehe dadurch gefährdet worden ist, genügt als mittelbare Folge nicht, um eine Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG zu begründen.

Linkhinweis:

Der Volltext der Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht. http://www.bundesgerichtshof.de/

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