10.07.2015

Verfassungsbeschwerde gegen "Mietpreisbremse" abgelehnt

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die "Mietpreisbremse" und die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen. Aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes muss der Beschwerdeführer zunächst den Zivilrechtsweg beschreiten.

BVerfG 24.6.2015, 1 BvR 1360/15
Der Sachverhalt:
A 1.6.2015 ist das Mietrechtsnovellierungsgesetz in Kraft getreten. Hierdurch wurde u.a. die sog. "Mietpreisbremse" eingeführt. Nach § 556d Abs. 1 BGB darf demnach die Miete in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt bei neu abgeschlossenen Wohnraummietverträgen um höchstens 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die Landesregierungen sind unter den Voraussetzungen des § 556d Abs. 2 BGB ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

In Berlin ist zum gleichen Zeitpunkt eine Rechtsverordnung in Kraft getreten (Berliner Mietenbegrenzungsverordnung), die das gesamte Stadtgebiet als solches Gebiet ausweist. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Wohnung in Berlin. Er sah sich durch die genannten Regelungen daran gehindert, die Wohnung ab dem 1.8.2015 zu angemessenen Konditionen weiterzuvermieten. Er war der Ansicht, dass die Mietenbegrenzungsverordnung offensichtlich nicht den Anforderungen der gesetzlichen Verordnungsermächtigung entspreche. Auch die Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 BGB sei wegen Verstoßes gegen Art. 20 Abs. 3 u. Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG verfassungswidrig.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigte sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Die Gründe:
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde stand der Subsidiaritätsgrundsatz entgegen. Bei einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung im sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen.

Demnach ist der Beschwerdeführer zunächst auf die Beschreitung des Zivilrechtswegs zu verweisen. Sollte er bei der Neuvermietung der Wohnung gegen die "Mietpreisbremse" verstoßen, ändert dies nichts an der Wirksamkeit des Mietvertrags. Unwirksam ist lediglich die Abrede über die Höhe der Miete und auch dies nur insoweit, als die zulässige Höchstgrenze überschritten wird (vgl. § 556g Abs. 1 S. 2 BGB).

Hält der Beschwerdeführer diese Begrenzung für nichtig, so ist er nicht gehindert, die gesamte vertraglich vorgesehene Miete vor den Zivilgerichten einzuklagen. Diese haben dann zu prüfen, ob die Entgeltabrede teilweise unwirksam ist. Hierzu kann auch die Prüfung gehören, ob die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung mit höherrangigem Recht im Einklang steht.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BVerfG veröffentlicht.
  • Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.
BVerfG PM Nr. 52 vom 10.7.2015