23.11.2011

Verfassungsbeschwerde gegen Volksabstimmung zur Kündigung der Stuttgart 21-Finanzierungsverträge unzulässig

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Volksabstimmung zur Kündigung der Stuttgart 21-Finanzierungsverträge nicht zur Entscheidung an genommen, weil diese unzulässig ist. Soweit Bestimmungen einer Landesverfassung gerügt werden, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil mit ihr nur die Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten des GG, nicht aber eine Unvereinbarkeit mit Landesrecht geltend gemacht werden kann.

BVerfG 21.11.2011, 2 BvR 2333/11
Der Sachverhalt:
Die in Baden-Württemberg lebenden Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung und Durchführung der für den 27.11.2011 geplanten Volksabstimmung über ein Gesetz zur Ausübung von Kündigungsrechten bei den vertraglichen Vereinbarungen für das Bahnprojekt Stuttgart 21.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Damit hat sich der mit der Verfassungsbeschwerde verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Aussetzung der Volksabstimmung erledigt.

Die Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Anordnung und Durchführung der für den 27.11.2011 geplanten Volksabstimmung wenden und deren Unvereinbarkeit mit den einschlägigen Bestimmungen der Landesverfassung Baden-Württemberg rügen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil mit der Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten des GG (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG), nicht aber eine Unvereinbarkeit mit Landesrecht geltend gemacht werden kann.

Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus - u.a. auf Grundrechte gestützte - Einwände gegen die zur Abstimmung gestellte Gesetzesvorlage erheben, ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil das Gesetz noch nicht beschlossen, geschweige denn verkündet ist. Ob für besondere Ausnahmefälle die Möglichkeit anzuerkennen ist, eine Verfassungsbeschwerde schon früher zu erheben, bedarf keiner Entscheidung, denn dass ein Ausnahmefall vorläge, in dem der wirksame Schutz von Grundrechten dies erforderte, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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BVerfG PM Nr. 75 vom 23.11.2011