01.12.2017

Verfassungsmäßigkeit der Kinderfreibeträge in den Jahren 2000 bis 2004

Die in den Veranlagungszeiträumen 2000 bis 2004 bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten zu berücksichtigenden Grundfreibeträge (§ 32a EStG) und Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Kurzbesprechung
BFH v. 27.7. 2017 - III R 1/09

EStG [2000-2004] § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Nr. 9, Abs. 3, § 31, § 32 Abs. 6, § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 5

Im Revisionsverfahren machte der Steuerpflichtige eine verfassungswidrige Besteuerung, insbesondere eine nicht ausreichende Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gebotenen Existenzminimums der Familie geltend. Die §§ 31, 32, 32a EStG verstießen gegen das grundgesetzliche Postulat des Schutzes der Familie und des Existenzminimums.

Der BFH entschied, dass für die Streitjahre 2000 - 2004 die Höhe der Grundfreibeträge, die Regelung des Familienleistungsausgleichs einschließlich der Kinder- und Betreuungsfreibeträge verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Außerdem hatte die Vorinstanz zu Recht den Abzug des vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Schulgeldes und eine vollständige Anerkennung der geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen abgelehnt.

Der BFH stellte mit umfangreicher Begründung klar, dass die in den Streitjahren 2000 bis 2004 für den Steuerpflichtigen und seine Ehefrau gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 EStG berücksichtigten Grundfreibeträge in Höhe von zusammen 26.998 DM (2000), 28.186 DM (2001), 14.470 € (2002, 2003) und 15.328 € (2004) keinen verfassungsrechtlichen Zweifeln begegnen, da sie dem verfassungsrechtlichen Gebot genügen, existenzsichernden Aufwand von der Einkommensteuer zu verschonen.

Gleichwohl wurde der Streitfall an die Vorinstanz zurückverwiesen, da nach der jüngst geänderten Rechtsprechung des VI. Senats des BFH ein Abzug von zusätzlich zu berücksichtigendem Aufwand als außergewöhnliche Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte in Betracht kommt (geänderte Berechnung der zumutbaren Belastung) und die hierfür erforderlichen Feststellungen noch durch das FG zu treffen sind.

BFH, Urteil vom 27.7.2017, III R 1/09, veröffentlicht am 29.11.2017.

Verlag Dr. Otto Schmidt