Verkäufer eines Pferdes haftet nicht für fehlerhafte Ankaufuntersuchung
OLG Oldenburg 4.3.2015, 5 U 159/14Die Klägerin erwarb im Jahr 2011 für 8.000 € ein Pferd von der Beklagten. Im Kaufvertrag schlossen die Parteien die Mängelhaftung der Beklagten aus und vereinbarten, dass vor Abschluss des Kaufvertrages eine Ankaufuntersuchung durchgeführt werden sollte. Die untersuchende Ärztin stellte daraufhin bei dem Pferd lediglich zwei für die Kaufentscheidung unbedeutende Engstellen in der Wirbelsäule fest.
Die Klägerin trug im Prozess vor, bereits innerhalb der ersten 14 Tage nach der Übergabe des Pferdes hätten sich zahlreiche Auffälligkeiten gezeigt. So habe das Pferd beim Longieren regelmäßig abgestoppt und sei mit den Vorderbeinen in die Luft gestiegen. Auch unter dem Reiter habe es diese Verhaltensweisen gezeigt. Darüber hinaus habe das Pferd von Anfang an Auffälligkeiten beim Satteln und Putzen, insbesondere in der Sattellage gezeigt. Es habe versucht auszuweichen, zu bocken und zu beißen. Im April 2012 erklärte die Käuferin deshalb den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte von der Verkäuferin, das Tier zurückzunehmen.
Das LG gab der Klage statt. Ein gerichtlicher Sachverständiger hatte festgestellt, dass die Ergebnisse der Ankaufuntersuchung fehlerhaft waren. Tatsächlich war das Pferd nicht gesund und hatte über die damals festgestellten Mängel weitere gesundheitliche Einschränkungen. Auf die Berufung der Beklagten änderte das OLG das Urteil ab und wies die Klage ab. Das Urteil ist unanfechtbar.
Die Gründe:
Es kann offenbleiben, ob die Ankaufuntersuchung tatsächlich zu falschen Ergebnissen gekommen ist. Eine Haftung der Verkäuferin kommt auch dann nicht in Betracht, wenn dies der Fall gewesen wäre. Die Klägerin muss sich insoweit an die Tierärztin und nicht an die Verkäuferin halten. Der Kaufvertrag weist unmissverständlich das Risiko der fehlerhaften Ankaufuntersuchung dem Käufer zu. Ausdrücklich ist geregelt, dass die Kaufuntersuchung Gegenstand des Kaufvertrages und einvernehmliche Feststellung der gesundheitlichen Beschaffenheit des Pferdes ist, wenn die Untersuchung vom Tierarzt mangelfrei erstellt wird. Das Ergebnis einer mangelhaften Untersuchung ist danach nicht Gegenstand des Vertrages geworden.