11.05.2011

Verkäufer muss Schadensersatz zahlen für irrtümlich als an einen See angrenzend verkauftes Grundstück

 Gehen die Parteien eines Grundstückskaufvertrags übereinstimmend davon aus, dass das Grundstück bis an einen See heranreicht, so muss der Verkäufer Schadensersatz zahlen, wenn sich später herausstellt, dass sich zwischen dem Grundstück und dem See ein in fremdem Eigentum stehender Uferstreifen (hier: fünf Meter) befindet. Dass im notariellen Kaufvertrag die Bezeichnung "Seegrundstück" nicht verwendet wird, ändert daran nichts.

OLG Schleswig 29.3.2011, 3 U 49/10
Der Sachverhalt:
In einem Maklerexposé war das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück als "wunderschön eingewachsen und direkt an den See angrenzend" beschrieben. Sowohl die klagenden Käufer als auch der beklagte Verkäufer gingen davon aus, dass das Grundstück bis an den See heranreichte, also auch den Uferstreifen umfasste. Im notariellen Kaufvertrag nahmen sie jedoch nicht die Bezeichnung "Seegrundstück" auf, sondern beschrieben das Grundstück wie im Grundbuch mit den Nummern des Flurstücks, der Flur und der Gemarkung.

Die Parteien vereinbarten in dem Kaufvertrag, dass das Grundstück wie in dem Vertrag beschrieben und vom Käufer besichtigt verkauft werden solle und Ansprüche des Käufers wegen der Größe und etwaiger Mängel ausgeschlossen seien. Zur Überraschung der Kläger stellte sich nach dem Kauf heraus, dass zwischen dem so bezeichneten Grundstück und der Uferlinie des Sees ein etwa fünf Meter breiter Uferstreifen städtisches Eigentum war. Sie verlangten daraufhin Schadensersatz.

Das LG gab der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Kläger haben gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz.

Die Parteien wollten nach ihrem übereinstimmenden Willen einen Kaufvertrag über ein Seegrundstück schließen. Die falsche Bezeichnung in dem notariellen Kaufvertrag, die den Uferstreifen nicht umfasst, ist dabei nicht maßgeblich. Vielmehr ist durch Auslegung der hinter den Erklärungen stehende Geschäftswille der Vertragsparteien zu ermitteln. Da beide Parteien das Grundstück als "Seegrundstück"" bis an den See heranreichend verkaufen bzw. kaufen wollten, ist dies der hinter den Erklärungen stehende und maßgebliche Wille der Parteien.

Der vereinbarte Ausschluss der Gewährleistung für Mängel greift nicht ein, weil das Seegrundstück an sich frei von Mängeln ist und das Problem ausschließlich darin liegt, dass die Verkäuferin nicht Eigentümerin des Uferstreifens ist, der zu dem Seegrundstück gehört. Wegen des geringeren Wertes des Grundstücks mit Seeblick im Vergleich zu dem Wert eines an den See angrenzenden Grundstücks muss der Beklagte den Klägern Schadensersatz leisten.

OLG Schleswig PM Nr. 15 vom 5.5.2011
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