06.01.2016

Verkehrsschild "Ende der Autobahn" ordnet keine Geschwindigkeitsbegrenzung an

Das Verkehrsschild "Ende der Autobahn" (Zeichen 330.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung) zeigt lediglich an, dass die besonderen Regeln für die Autobahn nicht mehr gelten. Es ordnet hingegen keine Geschwindigkeitsbeschränkung an.

OLG Hamm 24.11.2015, 5 RBs 34/15
Der Sachverhalt:
Der zum Zeitpunkt des Geschehens 57-jährige Betroffene war im Mai 2014 mit seinem Mazda CX-5 von der Bundesautobahn 52 kommend auf der Norbertstraße in Essen in Fahrtrichtung Essen-Haarzopf unterwegs. Er sah und passierte das Verkehrsschild "Ende der Autobahn". Auf Höhe eines Fußweges ergab eine Geschwindigkeitskontrollmessung, dass der Betroffene 76 km/h schnell gefahren war. Nach Ansicht der zuständigen Bußgeldbehörde liegt diese Stelle innerhalb der geschlossenen Ortschaft mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.

Infolgedessen verurteilte das AG den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu einer Geldbuße von 120 €. Es ging von einem fahrlässigen Vorstoß aus. Der Betroffene hätte nach dem Passieren des Verkehrsschildes "Ende der Autobahn" die Innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h einhalten müssen. Unerheblich sei, ob nach dem Schild noch ein weiteres, die Geschwindigkeit regelndes Schild oder ein Ortseingangsschild aufgestellt gewesen war.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen war - vorläufig - erfolgreich. Das OLG hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und das gerichtliche Bußgeldverfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die amtsgerichtlichen Feststellungen konnten die Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft nicht tragen.

Das AG hat lediglich festgestellt, dass der Betroffene das Verkehrsschild "Ende der Autobahn" passiert hatte. Dieses zeigt lediglich an, dass die besonderen Regelungen für die Autobahn fortan nicht mehr gelten sollen. Es enthält allerdings keine Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung.

Die Vorinstanz hätte vielmehr aufklären müssen, ob der Betroffene ein Ortseingangsschild passiert hatte oder aber der Charakter einer geschlossenen Ortschaft am Ort der Geschwindigkeitskontrolle offensichtlich und eindeutig gewesen war. Wenn eine Ortstafel fehlt, beginnt die geschlossene Ortschaft da, wo die eindeutig geschlossene Bauweise erkennbar anfängt.

Linkhinweis:

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OLG Hamm, PM vom 6.1.2016
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