Verlangen nach vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
BGH v. 20.3.2019 - XII ZB 544/18
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten sind im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft miteinander verheiratet. Sie trennten sich im Jahr 2012. Das am 26.11.2014 rechtshängig gewordene Scheidungsverfahren, in dem die Antragsgegnerin im Scheidungsverbund Anträge in den Folgesachen Unterhalt und Güterrecht gestellt hatte, ist noch nicht abgeschlossen. In dem vorliegenden, seit dem 13.9.2017 rechtshängigen Verfahren hat der Antragsteller auf die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft angetragen.
Das AG wies den Antrag ab. Das OLG gab ihm statt und entschied, dass die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufgehoben wird. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.
Der BGH entschied nunmehr, dass der Antragsgegnerin die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens versagt wird.
Die Gründe:
Unbeschadet der für den Senat bindenden Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das OLG stellen sich im vorliegenden Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtsfrage insbesondere dann nicht zu, wenn sie zwar vom BGH bislang noch nicht entschieden worden ist, in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte aber einhellig beantwortet wird und die hierzu in der Literatur vertretenen abweichenden Meinungen vereinzelt geblieben sind.
So liegt der Fall hier. Es besteht soweit ersichtlich in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Einigkeit dahingehend, dass das Verlangen nach vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft im Fall der §§ 1386, 1385 Nr. 1 BGB allein an die Trennung und den Ablauf einer mindestens dreijährigen Trennungszeit anknüpft und weder der mit der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verbundene Wegfall des Schutzes vor Gesamtvermögensgeschäften (§ 1365 BGB) noch die gleichzeitige Anhängigkeit einer güterrechtlichen Folgesache im Scheidungsverbund die darüber hinausgehende Darlegung eines berechtigten Interesses an der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gebieten. Diese Auf-fassung wird auch von den weit überwiegenden Stimmen im Schrifttum geteilt.
Soweit demgegenüber die Ansicht vertreten wird, dass ein auf §§ 1386, 1385 Nr. 1 BGB gestütztes Verlangen des potentiellen Ausgleichsschuldners nach einer vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft während eines rechtshängigen Scheidungsverfahrens den güterrechtlichen Schutz des § 1365 BGB aushöhlen würde und deshalb durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt werden müsste, ist diese Auffassung vereinzelt geblieben. Der Senat vermag ihr nicht zu folgen.
Linkhinweis:
BGH online
Die Beteiligten sind im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft miteinander verheiratet. Sie trennten sich im Jahr 2012. Das am 26.11.2014 rechtshängig gewordene Scheidungsverfahren, in dem die Antragsgegnerin im Scheidungsverbund Anträge in den Folgesachen Unterhalt und Güterrecht gestellt hatte, ist noch nicht abgeschlossen. In dem vorliegenden, seit dem 13.9.2017 rechtshängigen Verfahren hat der Antragsteller auf die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft angetragen.
Das AG wies den Antrag ab. Das OLG gab ihm statt und entschied, dass die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufgehoben wird. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.
Der BGH entschied nunmehr, dass der Antragsgegnerin die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens versagt wird.
Die Gründe:
Unbeschadet der für den Senat bindenden Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das OLG stellen sich im vorliegenden Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtsfrage insbesondere dann nicht zu, wenn sie zwar vom BGH bislang noch nicht entschieden worden ist, in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte aber einhellig beantwortet wird und die hierzu in der Literatur vertretenen abweichenden Meinungen vereinzelt geblieben sind.
So liegt der Fall hier. Es besteht soweit ersichtlich in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Einigkeit dahingehend, dass das Verlangen nach vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft im Fall der §§ 1386, 1385 Nr. 1 BGB allein an die Trennung und den Ablauf einer mindestens dreijährigen Trennungszeit anknüpft und weder der mit der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verbundene Wegfall des Schutzes vor Gesamtvermögensgeschäften (§ 1365 BGB) noch die gleichzeitige Anhängigkeit einer güterrechtlichen Folgesache im Scheidungsverbund die darüber hinausgehende Darlegung eines berechtigten Interesses an der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gebieten. Diese Auf-fassung wird auch von den weit überwiegenden Stimmen im Schrifttum geteilt.
Soweit demgegenüber die Ansicht vertreten wird, dass ein auf §§ 1386, 1385 Nr. 1 BGB gestütztes Verlangen des potentiellen Ausgleichsschuldners nach einer vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft während eines rechtshängigen Scheidungsverfahrens den güterrechtlichen Schutz des § 1365 BGB aushöhlen würde und deshalb durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt werden müsste, ist diese Auffassung vereinzelt geblieben. Der Senat vermag ihr nicht zu folgen.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.