02.08.2018

Verlängerung der Billigkeitsmaßnahmen bei vorübergehenden Unterbringungsmaßnahmen

Mit BMF-Schreiben v. 31.7.2018 hat die Finanzverwaltung die 2014 gewährten Billigkeitsmaßnahmen bei bestimmten vorübergehenden Unterbringungsmaßnahmen über den 31.12.2018 hinaus verlängert.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 31.7.2018 - IV C 2 - S 2730/15/10001, DOK 2018/0627940

AO §§ 65, 66

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 10

UStG § 4 Nr. 18, 23, 24; § 12 Abs. 2 Nr. 8


Mit BMF-Schreiben v. 20.11.2014 - IV C 2 - S 2730/0-01, BStBl. I 2014, 1613 hat die Finanzverwaltung Billigkeitsregelungen hinsichtlich der gemeinnützigkeitsrechtlichen, körperschaftsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Behandlung der vorübergehenden Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2018 eingeführt, wenn die Entgelte für die Unterbringungsmaßnahmen aus öffentlichen Kassen gezahlt werden. Diese Billigkeitsmaßnahmen wurden nun mit BMF-Schreiben v. 31.7.2018 bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2021 verlängert.
Verlag Dr. Otto Schmidt