19.04.2018

Verlängerung des Kindergeldanspruchs über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus

Für in Ausbildung befindliche Kinder besteht nach Vollendung des 25. Lebensjahres auch dann kein Kindergeldanspruch, wenn sie sich für einen mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet haben und deshalb vom Wehrdienst freigestellt wurden.

Kurzbesprechung

BFH v. 19.10.2017 - III R 8/17

EStG § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 32 Abs. 5

Im Streitfall absolvierte der im November 1987 geborene Sohn des Anspruchsberechtigten ein Medizinstudium, das er 2013 kurz vor Vollendung des 26. Lebensjahres abschloss. Bereits im Jahr 2005 wurde er wegen einer mindestens sechs Jahre umfassenden Verpflichtung im Katastrophenschutz (Freiwillige Feuerwehr) vom (früheren) Wehrdienst freigestellt. Die Familienkasse gewährte dem Steuerpflichtigen aufgrund der Altersgrenze des § 32 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG das Kindergeld nur bis November 2012, da der Sohn in diesem Monat sein 25. Lebensjahr vollendete.

Nach erfolglosem Einspruchs - und Klageverfahren wies auch der BFH die vom Anspruchsberechtigten eingelegte Revision als unbegründet zurück. Der BFH entschied, dass zwar volljährige Kinder grundsätzlich beim Kindergeldanspruch berücksichtigt werden können, solange sie sich in Ausbildung befinden. Das Kindergeldrecht sieht insoweit aber eine Altersgrenze von 25 Jahren vor. Diese Altersgrenze wird zwar insbesondere dann, wenn das Kind den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, nach § 32 Abs. 5 EStG um die Dauer dieses Dienstes hinausgeschoben. Die dortige Aufzählung der Verlängerungsgründe ist jedoch abschließend und beinhaltet nicht den Dienst im Katastrophenschutz.

Auch kommt eine entsprechende Anwendung der Regelung über die Verlängerung des Kindergeldanspruchs nicht in Betracht. Denn der Gesetzgeber hat die Verlängerung des Kindergeldanspruchs bei Diensten wie dem gesetzlichen Grundwehrdienst und dem Zivildienst nur deshalb vorgesehen, weil diese häufig die Beendigung der Berufsausbildung verzögern. Der vom Sohn des Anspruchsberechtigten geleistete Dienst im Katastrophenschutz ist dagegen kein Vollzeitdienst und kann typischerweise auch neben der Ausbildung durchgeführt werden. Die Ausbildung wird deshalb durch einen solchen Dienst, ebenso wie bei einem Engagement des Kindes in einem Sportverein oder einer Jugendorganisation, regelmäßig nicht verzögert.

Beraterhinweis: Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf andere neben der Ausbildung geleistete Dienste im Katastrophenschutz, die eine Freistellung von der Wehrpflicht zur Folge hatten (z.B. Sanitätsdienste beim Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder dem Malteser Hilfsdienst, Technische Dienste beim Technischen Hilfswerk).

BFH, Urteil vom 19.10.2017, III R 8/17, veröffentlicht am 18.4.2018.

Verlag Dr. Otto Schmidt