14.06.2017

Verlustabzugsverbot bei schädlichem Beteiligungserwerb

Zum körperschaftsteuerlichen Verlustabzug (§ 8c KStG) hat der BFH entschieden, dass eine Erwerbergruppe (§ 8c Abs. 1 Satz 3 KStG) im Hinblick auf einen schädlichen Beteiligungserwerb i.S. des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG nur dann vorliegt, wenn mehrere Erwerber bei dem (auch mittelbaren) Erwerb von Anteilen an der Verlustgesellschaft zusammenwirken und sie auf der Grundlage einer im Erwerbszeitpunkt bestehenden Absprache im Anschluss an den Erwerb einen beherrschenden Einfluss in dieser Gesellschaft ausüben können. Dagegen reicht die Möglichkeit des Beherrschens allein nicht aus.

Kurzbesprechung
BFH v. 22.11. 2016 - I R30/15

KStG § 8c Abs. 1 Satz 2, 3
EStG § 10d Abs. 4 Satz 1, 4
GewStG § 10a Satz 6, 10, § 35b Abs. 2 Satz 2

Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungserwerb), sind insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nicht mehr abziehbar (§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG). Unabhängig von der vorstehenden Regelung sind bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzte Verluste vollständig nicht mehr abziehbar, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen werden oder ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt (§ 8c Abs. 1 Satz 2 KStG). Als ein Erwerber in diesem Sinne gilt auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen (§ 8c Abs. 1 Satz 3 KStG). Nach dem Wortlaut der Vorschrift müssen die einzelnen Erwerber "eine Gruppe ... mit gleichgerichteten Interessen" darstellen. Auf welchen Umstand sich das jeweilige Interesse erstrecken muss, lässt der Wortlaut dagegen offen.

Der BFH hat nun entschieden, dass es für einen "Erwerber" im Sinne von § 8c Abs. 1 Satz 3 KStG nicht ausreicht, wenn lediglich Absprachen, die sich auf den Anteilserwerb "als solchen" beziehen und allenfalls einen zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang (z.B. mit Blick auf die Preisfindung, auf das Bewahren eines bisher vorliegenden Verhältnisses im Anteilsbesitz) der verschiedenen Erwerbsakte begründen, bestehen. Denn von einem "neuen wirtschaftlichen Engagement" kann nur gesprochen werden, wenn die Erwerber nicht nur in der Situation des Erwerbs, sondern auch im zukünftigen Wirtschaften als "Gruppe" aufzutreten willens und in der Lage sind. Dazu reicht die bloße Möglichkeit eines Beherrschens - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - nicht aus.

Im Streitfall fehlte es insbesondere an Regelungen in den Gesellschaftsverträgen, die eine einheitliche Stimmrechtsausübung oder Stimmrechtsbindungen zum Gegenstand haben. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung die Feststellungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8c Abs. 1 Satz 3 KStG trägt.
Verlag Dr. Otto Schmidt