20.09.2018

Verlustberücksichtigung bei Aktienveräußerung

Die steuerliche Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von Aktien hängt nicht von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten ab. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Gegenleistung und der anfallenden Veräußerungskosten.

Kurzbesprechung
BFH v. 12.6.2018 - VIII R 32/16

EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 6, § 32d Abs. 4, § 43a Abs. 3 Satz 4

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige in den Jahren 2009 und 2010 Aktien zum Preis von 5.759,78 € erworben und diese im Jahr 2013 zu einem Gesamtverkaufspreis von 14 € an eine Sparkasse wieder veräußert, die Transaktionskosten in dieser Höhe einbehielt. In seiner Einkommensteuererklärung 2013 machte er den Verlust in Höhe von 5.759,78 € bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend und stellte u.a. den Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts gemäß § 32d Abs. 4 EStG. Das FA ließ die Verluste unberücksichtigt.

Der BFH entschied jedoch, dass jede entgeltliche Übertragung des - zumindest wirtschaftlichen - Eigentums auf einen Dritten eine Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellt. Weitere Tatbestandsmerkmale nennt das Gesetz nicht. Die Erfüllung des Tatbestands der Veräußerung ist daher weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig.

Der BFH sieht hierin auch keinen Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO). Denn der Steuerpflichtige hat nicht gegen eine vom Gesetzgeber vorgegebene Wertung verstoßen, sondern lediglich von einer ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Es steht grundsätzlich in seinem Belieben, ob, wann und mit welchem erzielbaren Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert.

Dass der Steuerpflichtige im Streitfall keine Steuerbescheinigung der Sparkasse über den entstandenen Verlust vorlegen konnte (vgl. § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG), stand der Verlustverrechnung nicht entgegen. Die Bescheinigung ist entbehrlich, wenn - wie im Streitfall - keine Gefahr der Doppelberücksichtigung des Verlusts besteht.

Beraterhinweis: Damit wendet sich der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, die eine Verlustberücksichtigung von der Höhe der Gegenleistung sowie der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig macht (BMF - Schreiben v. 18. 1. 2016 - IV C 1-S 2252/08/10004, BStBl I 2016, 85). Wie die bloße Ausbuchung von wertlos gewordenen Aktien aus dem Wertpapierdepot des Steuerpflichtigen steuerrechtlich zu beurteilen ist, hat der BFH mangels Entscheidungserheblichkeit dagegen (noch) offengelassen.

BFH, Urteil vom 12.6.2018, VIII R 32/16, veröffentlicht am 19.9.2018.
 

Verlag Dr. Otto Schmidt