03.05.2019

Verluste aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter steuerlich grundsätzlich abziehbar

Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter können auch dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Einnahmen den sog. Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 2.400 € pro Jahr nicht übersteigen.

Kurzbesprechung
BFH v. 20.11.2018 - VIII R 17/16

EStG § 3 Nr. 26, 3c Abs. 1

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige als Übungsleiter Einnahmen in Höhe von 108 € erzielt. Dem standen Ausgaben in Höhe von 608,60 € gegenüber. Die Differenz von 500,60 € machte er im VZ 2013 als Verlust aus selbständiger Tätigkeit geltend. Das FA vertrat dagegen die Auffassung, Betriebsausgaben oder Werbungskosten aus der Tätigkeit als Übungsleiter könnten steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag übersteigen.

Nach erfolgreichem Klageverfahren bestätigte auch der BFH dem Grunde nach die Entscheidung der Vorinstanz. Er entschied, dass ein Übungsleiter, der steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags erzielt, die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich geltend machen kann, soweit sie die Einnahmen übersteigen. Andernfalls würde der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil für nebenberufliche Übungsleiter in einen Steuernachteil umschlagen.

Allerdings muss das FG noch prüfen, ob der Steuerpflichtige die Übungsleitertätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt hat, weshalb der Streitfall an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde. Diese Frage stellt sich, weil die Einnahmen des Klägers im Streitjahr nicht einmal annähernd die Ausgaben gedeckt haben. Sollte das FG zu der Überzeugung gelangen, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorlag, wären die Verluste steuerlich nicht zu berücksichtigen.

BFH, Urteil vom 20.11.2018, VIII R 17/16, veröffentlicht am 2.5.2019.
Verlag Dr. Otto Schmidt