Verlustübernahmeregelung bei Organschaften i. S. d. § 17 KStG
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 3.4.2019 - IV C 2 -S 2770/08/10004 :001, DOK2019/0124865
KStG § 17
Mit Urteil vom 10. 5. 2017 - I R 93/15 hat der BFH entschieden, dass Gewinnabführungsverträge von Organschaften i. S. d. § 17 KStG nur dann die Voraussetzungen des § 17 Satz 2 Nummer 2 KStG a. F. erfüllen, wenn der Gewinnabführungsvertrag bei wörtlicher Wiedergabe des § 302 AktG auch die Regelung des § 302 Absatz 4 AktG enthält. In Alt-Fällen war ein fehlender Verweis bzw. eine fehlende Wiedergabe des § 302 Absatz 4 AktG im Gewinnabführungsvertrag nach der bisherigen Verwaltungsauffassung nicht zu beanstanden. Dies galt auch unter Berücksichtigung des § 34 Absatz 10b KStG i. d. F. des AIFM-StAnpG.
Das BMF hat nun zur Anwendung der Grundsätze des vorgenannten, für eine amtliche Veröffentlichung vorgesehenen BFH-Urteils aus Gründen des Vertrauensschutzes folgende Regelung getroffen:
Gewinnabführungsverträge, die keinen Verweis auf die entsprechende Anwendung von § 302 Absatz 4 AktG enthalten, aber von der Billigkeitsregelung des BMF- Schreiben vom 16. 12. 2005 - IV B 7 - S 2770 - 30/05 (BStBl I 2006, 12) umfasst waren, stehen der Anerkennung der Organschaft nicht entgegen, wenn diese bis zum Ablauf des 31. 12. 2019 an die Regelung des § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KStG (dynamischer Verweis) angepasst werden. In diesen Fällen liegt nach § 17 Absatz 2 KStG i. V. m. § 34 Absatz 10b KStG i. d. F. des AIFM-StAnpG kein Neuabschluss vor; die Mindestlaufzeit des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 KStG beginnt nicht von neuem zu laufen. Eine Anpassung kann unterbleiben, wenn das Organschaftsverhältnis vor dem 1. Januar 2020 beendet wird.
BMF online
KStG § 17
Mit Urteil vom 10. 5. 2017 - I R 93/15 hat der BFH entschieden, dass Gewinnabführungsverträge von Organschaften i. S. d. § 17 KStG nur dann die Voraussetzungen des § 17 Satz 2 Nummer 2 KStG a. F. erfüllen, wenn der Gewinnabführungsvertrag bei wörtlicher Wiedergabe des § 302 AktG auch die Regelung des § 302 Absatz 4 AktG enthält. In Alt-Fällen war ein fehlender Verweis bzw. eine fehlende Wiedergabe des § 302 Absatz 4 AktG im Gewinnabführungsvertrag nach der bisherigen Verwaltungsauffassung nicht zu beanstanden. Dies galt auch unter Berücksichtigung des § 34 Absatz 10b KStG i. d. F. des AIFM-StAnpG.
Das BMF hat nun zur Anwendung der Grundsätze des vorgenannten, für eine amtliche Veröffentlichung vorgesehenen BFH-Urteils aus Gründen des Vertrauensschutzes folgende Regelung getroffen:
Gewinnabführungsverträge, die keinen Verweis auf die entsprechende Anwendung von § 302 Absatz 4 AktG enthalten, aber von der Billigkeitsregelung des BMF- Schreiben vom 16. 12. 2005 - IV B 7 - S 2770 - 30/05 (BStBl I 2006, 12) umfasst waren, stehen der Anerkennung der Organschaft nicht entgegen, wenn diese bis zum Ablauf des 31. 12. 2019 an die Regelung des § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KStG (dynamischer Verweis) angepasst werden. In diesen Fällen liegt nach § 17 Absatz 2 KStG i. V. m. § 34 Absatz 10b KStG i. d. F. des AIFM-StAnpG kein Neuabschluss vor; die Mindestlaufzeit des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 KStG beginnt nicht von neuem zu laufen. Eine Anpassung kann unterbleiben, wenn das Organschaftsverhältnis vor dem 1. Januar 2020 beendet wird.