22.02.2016

Vermieter dürfen wegen unbefugter Überlassung einer Mietwohnung an Medizintouristen fristlos kündigen

Die unberechtigte Überlassung einer Mietwohnung an Medizintouristen berechtigt den Vermieter zu einer außerordentlichen Kündigung. Insbesondere eine erhöhte Abnutzung der Wohnung und eine gesteigerte Beeinträchtigung der Wohnungsnachbarn (z.B. durch Lärm) sind dabei als negative Gesichtspunkte anzuführen.

AG München 29.9.2015, 432 C 8687/15
Der Sachverhalt:
Der Beklagte hatte im Juni 2012 eine 86 qm große Wohnung der Klägerin in München zu einer monatlichen Miete von 1.230 € samt Nebenkosten angemietet. Bei Abschluss des Mietvertrags erklärte der Beklagte gegenüber der Vermieterin, dass er mit seiner Ehefrau in die Wohnung einziehen wolle. In der Folgezeit nutzten jedoch immer wieder neue Personen aus dem arabischen Kulturkreis die Wohnung.

Die Klägerin kündigte im März 2015 dem Beklagten wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung der Wohnung an dritte Personen. Der Beklagte räumte die Wohnung allerdings nicht. Daraufhin klagte die Vermieterin auf Räumung. Dabei stellte sich heraus, dass der Mieter tatsächlich nicht in der Wohnung lebte, sondern an seiner alten Anschrift, die er im Mietvertrag angegeben hatte. Dennoch bestritt Beklagte die Untervermietung. Er behauptete, er könne es sich dank seiner guten finanziellen Verhältnisse leisten, in der Wohnung ausschließlich Gäste, Geschäftspartner und Freunde, die sich zu Besuch in München befinden, kostenlos unterzubringen.

Nach Durchführung einer Beweisaufnahme verurteilte das AG den Beklagten zur Räumung der Wohnung. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Beklagte ist verpflichtet, die Wohnung der Klägerin zu räumen.

Die angemietete Wohnung befindet zehn Kilometer von der vom Beklagten genutzten Wohnung, was eine nicht unerhebliche Strecke darstellt. Zudem steht die Höhe der Miete für die Verwendung der Wohnung als bloßes "Gästezimmer" außer Verhältnis. Es stand auch fest, dass der Beklagte Geschäftsbeziehungen zu einem arabischstämmigen Mann unterhielt, der gerichtsbekannt wiederholt und in zahlreichen Fällen privat angemietete Wohnungen in München an sog. Medizintouristen aus dem arabischen Raum weitervermietete.

Als Unwahrheit hatte sich die Einlassung des Beklagten entpuppt, offenkundig aber spätestens, als dem Gericht nach der mündlichen Verhandlung bekannt wurde, dass gegen den Beklagten erst vor kurzem ein weiteres Verfahren vor dem AG geführt worden war, das einen nahezu identischen Vorwurf - nämlich die unberechtigte Gebrauchsüberlassung an Medizintouristen aus dem arabischen Raum hinsichtlich einer weiteren Wohnung in München im Zeitraum 2012/2013 - zum Gegenstand hatte. Als das Gericht dem Beklagten diese Erkenntnis vorhielt, legte sein Rechtsanwalt das Mandat nieder. Eine plausible Erklärung hatte der Beklagte nicht, vielmehr gab er an, "keine Lust" mehr zu haben, auf die Fragen des Richters zu antworten.

Es war kein Anspruch auf die Erteilung einer weitreichenden Gebrauchsüberlassung ersichtlich. Gerade die immer wieder wechselnde Unterbringung gleich mehrerer Personen in einer 2-Zimmer-Wohnung war mit erheblichen Beeinträchtigungen verbunden. Dabei waren insbesondere eine erhöhte Abnutzung der Wohnung und eine gesteigerte Beeinträchtigung der Wohnungsnachbarn (z.B. durch Lärm) als negative Gesichtspunkte anzuführen. Eine solche (gewerbliche oder auch nicht gewerbliche) Überlassung der Mieträume an Dritte stellte einen derart schwerwiegenden Pflichtverstoß dar, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten war.

AG München