Vermieter muss Markise wieder anbringen
AG Nürnberg 25.8.2017, 29 C 4898/15Die Kläger hatten im Jahr 2012 von der Beklagten eine Wohnung in Nürnberg angemietet. Der Vormieter hatte eine Markise angebracht, die bei Besichtigung des Mietobjektes nach dessen Auszug noch vorhanden war. Im Mietvertrag war vermerkt, dass die Vermieterin für die vom Vormieter zurückgelassene Markise keine Reparaturkosten übernehme.
Während der Sanierung der Außenfassade durch die Beklagte musste die Markise abgenommen werden. Anbringen wollte die Beklagte den Sonnenschutz nach Abschluss der Arbeiten aber nicht mehr. Ihre Begründung: Die Markise war vom vorherigen Mieter dort montiert worden. Zudem sei im Mietvertrag ihre Pflicht zur Reparatur des Sonnenschutzes ausgeschlossen.
Die Kläger verlangten mit ihrer Klage, dass die Beklagte die Markise wieder - wie vor der Sanierung - über ihrem Balkon anbringt. Das AG gab der Klage statt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Beklagte muss die Markise wieder anbringen.
Zwar war im Mietvertrag eine Pflicht der Beklagten zur Reparatur ausgeschlossen worden. Darauf konnte sie sich am nicht berufen. Die Kläger verlangten lediglich die Wiederanbringung und nicht die Reparatur der ursprünglich angebrachten Markise. Das Vorhandensein der Markise ist nämlich Vertragsbestandteil geworden. Insbesondere waren vom Mietvertrag auch Gegenstände in der Wohnung umfasst, die der Vormieter dort zurückgelassen hatte. Die an der Außenmauer angebrachte Markise war zudem fester Bestandteil des Gebäudes, und damit auch der Wohnung, und steht im Eigentum der Vermieterin.
Es kommt immer entscheidend darauf an, in welchem Zustand sich die Wohnung bei der Besichtigung befindet. Darauf beruhen schließlich die vertraglichen Vereinbarungen. Ein Vermieter muss, wenn er nicht will, dass bestimmte Gegenstände mitvermietet werden, die neuen Mieter ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich um Gegenstände des vorherigen Bewohners handelt und diese nicht vom Mietvertrag umfasst sein sollen. Dies muss vor allem geschehen, bevor die neuen Mieter ihre Unterschrift unter den Vertrag setzen. Ansonsten könnten die Mieter annehmen, dass alle Gegenstände in der Wohnung - unabhängig davon, ob sie vom Vermieter stammen oder vom vorherigen Bewohner - auch mitvermietet werden.
Unerheblich ist, dass die Wiederanbringung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen könnte. Eine Unverhältnismäßigkeit der Kosten ergibt sich nämlich nach einer Abwägung des Aufwands auf der einen gegen den Nutzen sowie den Wert des Mietobjektes auf der anderen Seite nicht.