22.11.2011

Vermieter muss vom Mieter gewünschtem Einbau einer modernen Heizungsanlage nicht zustimmen

Vermieter verhalten sich in der Regel nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie ihren Mietern den Einbau einer modernen Heizungsanlage nicht gestatten. Eine derartige Erlaubnis wäre mit einer erheblichen Einschränkung der Entscheidungsfreiheit als Eigentümer verbunden, den Zeitpunkt einer Investition selbst zu bestimmen und dabei das eigene - legitime - Interesse zu wahren, bei einer späteren Neuvermietung angesichts der zwischenzeitlich gestiegenen Attraktivität der Wohnlage eine deutlich höhere Miete zu erzielen.

BGH 14.9.2011, VIII ZR 10/11
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind seit 1995 Mieter einer Dreizimmer-Altbauwohnung des Beklagten. Die Wohnung ist mit Kachelöfen ausgestattet, ein weiteres Zimmer ist nicht beheizbar. In der Toilette befindet sich ebenfalls keine Heizung, im Bad ist eine Elektroheizung installiert und in der Küche ein GAMAT-Außenwandheizgerät. Die Kläger begehrten vom Beklagten den Einbau einer Gasetagenheizung, was dieser ablehnte.

Daraufhin boten die Kläger an, die Heizung auf eigene Kosten und durch das bereits anderweitig vom Beklagten im Hause beauftragte Unternehmen einbauen zu lassen. Der Beklagte hatte nämlich bereits mehrere Wohnungen im Haus nach Auszug der Altmieter vor der Neuvermietung mit einer Gasetagenheizung ausgestattet. Doch auch diese Zustimmung lehnte der Beklagte mit dem Argument ab, er könne bei einer Neuvermietung eine höhere Miete erzielen.

Das AG gab der Klage statt; das LG wies sie ab. Die Revision der Kläger blieb vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem von den Klägern geplanten Einbau einer Gasetagenheizung in der von ihnen angemieteten Wohnung zuzustimmen.

Vermieter sind - sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden - grundsätzlich nicht zu baulichen Veränderungen zwecks Modernisierung der Wohnung verpflichtet. Infolgedessen haben Mieter auch grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter ihm gestattet, selbst bauliche Veränderungen an der Wohnung mit dem Ziel einer Modernisierung oder Erhöhung des Wohnkomforts vorzunehmen. Die Entscheidung des Vermieters steht in seinem Ermessen.

Zwar darf der Vermieter sein Ermessen nicht missbräuchlich ausüben. Allerdings hielt sich die Entscheidung des Beklagten, die an die Kläger vermietete Wohnung während der Dauer des Mietverhältnisses im bisherigen vertragsgemäßen Zustand zu belassen und etwaige Investitionen erst nach Beendigung des Mietverhältnisses im Zusammenhang mit einer Neuvermietung vorzunehmen, im Rahmen der ihm als Eigentümer zustehenden Befugnis, mit seiner Sache nach Belieben zu verfahren. Somit stellte es auch keine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung eigener Rechte dar, dass der Beklagte den Klägern nicht gestattet, die Heizung auf eigene Kosten einzubauen.

Eine derartige Erlaubnis wäre mit einer erheblichen Einschränkung seiner Entscheidungsfreiheit als Eigentümer verbunden, den Zeitpunkt einer Investition selbst zu bestimmen und dabei das eigene - legitime - Interesse zu wahren, bei einer späteren Neuvermietung angesichts der zwischenzeitlich gestiegenen Attraktivität der Wohnlage eine deutlich höhere Miete zu erzielen. Es verstieß auch nicht gegen Treu und Glauben, dass der Beklagte den Interessen der Kläger, den Komfort der - wegen der vergleichsweise günstigen Miete und einer inzwischen stärker nachgefragten Lage - attraktiven Wohnung ihrerseits durch eine Investition in deren baulichen Zustand zu steigern, keinen Vorzug gegenüber den eigenen finanziellen Interessen einräumte.

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