09.02.2015

Vermietung einer Wohnung durch den Mieter über "airbnb" an Touristen rechtfertigt die fristlose Kündigung

Die entgeltliche Überlassung einer zuvor über "airbnb" angebotenen Mietwohnung an Touristen kann die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen. Mahnt der Vermieter den Mieter wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung der Mietsache ab, ist eine fristlose Kündigung in der Regel auch dann gerechtfertigt, wenn es bei Beibehaltung des Angebotes im Internet in der Folge gar nicht mehr zu einer vertragswidrigen Gebrauchsüberlassung kommt.

LG Berlin 3.2.2015, 67 T 29/15
Der Sachverhalt:
Die Beklagte war Mieterin einer Wohnung der Klägerin. Im Zeitraum vom 8. bis 20.2.2014 überließ sie die Wohnung über das Internetportal "airbnb" entgeltlich an Touristen als Ferienwohnung. Die Beklagte hatte zuvor keine Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung bei der Klägerin eingeholt. Trotz erfolgter Abmahnung der Klägerin bot sie die Wohnung weiterhin über "airbnb" an, ohne dass es allerdings zu weiteren Überlassungen an Touristen führte. Aufgrund der gewerblichen Überlassung der Mietsache an Dritte kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit der Beklagten mit Schriftsatz vom 24.2.2014 fristlos. Die Beklagte weigerte sich jedoch, auszuziehen.

Das AG gab der Räumungsklage statt. Die Berufung der Beklagten blieb vor dem LG erfolglos.

Die Gründe:
Der Klägerin stand der zuerkannte Räumungs- und Herausgabeanspruch gem. §§ 985, 546 Abs. 1 BGB zu, da das Mietverhältnis spätestens durch die schriftliche Kündigung vom 24.2.2014 beendet worden war.

Der Klägerin stand nicht nur ein berechtigtes Interesse zur fristgemäßen, sondern auch ein solches zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses gem. §§ 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 2. Alt BGB zur Seite. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann, insbesondere, wenn er die Mietsache unbefugt einem Dritten überlässt. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt.

Sofern der Mieter nicht zuvor die Erlaubnis des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung eingeholt hat, ist die entgeltliche Überlassung vermieteten Wohnraums an Touristen vertragswidrig, wie sich aus einer BGH-Entscheidung vom 8.1.2014 (Az.: VIII ZR 210/13) ergibt, der die Zivilkammer 67 bereits (Beschl. v. 18.11.2014, Az.: 67 S 360/14) gefolgt ist. Es handelt sich hierbei um einen derart schwerwiegenden Pflichtverstoß, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Soweit der Mieter nach der Abmahnung seine Wohnung weiterhin im Internet anbietet, berechtigt bereits dieser Umstand zur fristlosen Kündigung, selbst wenn es in der Folge nicht mehr zu einer vertragswidrigen Gebrauchsüberlassung gekommen ist. Denn der Mieter bringt dadurch unmissverständlich zum Ausdruck, die vertragswidrige entgeltliche Überlassung der Mietsache an Touristen entgegen dem Willen des Vermieters auch in Zukunft fortzusetzen. Selbst wenn im Internet ein Dritter als "Gastgeber" genannt wird, entlastet dies den Mieter nicht. Denn es entspricht der allgemeinen Erfahrung, dass eine Wohnung von einem Dritten nur dann öffentlich zur entgeltlichen Gebrauchsüberlassung angeboten wird, wenn er dazu vom Mieter zuvor ermächtigt wurde.

LG Berlin
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