20.03.2019

Verpasster Rückflug - Keine Entschädigung

Sind die Flugzeiten sowohl in der Buchungsbestätigung aufgeführt als auch auf dem Informationsblatt der Reiseleitung zu dem Abflug, kann dies als ausreichend und eindeutig gewertet werden. Letztlich ist es heutzutage für Reisende kein Problem sich über die Flugzeiten zu informieren.

AG München v. 5.10.2018 - 123 C 9082/18
Der Sachverhalt:

Die Klägerin hatte bei der Beklagten für sich und ihre Familie eine Pauschalreise nach Hurghada vom 24.12.2017 bis 5.1.2018 gebucht. Die Kosten beliefen sich auf 3.212 €. Leider verpasste die Klägerin mit ihrer Familie am 5.1.2017 den Rückflug. Sie behauptete, es habe vor Ort keine Informationen über den Rückflug und den Transfer zum Flughafen gegeben. Eine Reiseleitung sei auch bei mehrfachen Versuchen nicht über die angegebenen Nummern erreichbar gewesen. Es sei an der Tafel ein Blatt Papier angeheftet gewesen, das als Abreiseinformation bezeichnet worden sei. Dort sei aufgelistet worden, dass am 5.1.2018 um 22.30 Uhr die Abholung stattfinden solle. Am 5.1.2018 um 22.45 Uhr habe sich dann herausgestellt, dass der reguläre Heimflug bereits in der vorangegangenen Nacht erfolgt sei.

 

Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagte sei ihren Informationspflichten nicht nachgekommen, da sie keine genauen Angaben zum Rückflug hinterlegt habe. Der Aushang sei zumindest sehr missverständlich gewesen. Vor der Abfahrt zum Flughafen hätte seitens der Reiseleitung geklärt werden müssen, ob noch Gäste im Hotel oder bereits auf dem Weg zum Flughafen sind. Sie verlangte Schadensersatz i.H.v rund 1622 € für den verpassten Rückflug.

 

Die Beklagte trug vor, es seien im ausgehändigten Infoblatt die Kontaktdaten der rund um die Uhr erreichbaren örtlichen Agentur der Beklagten mitgeteilt worden. Aus der Abreiseinformation ergebe sich eindeutig, wann die Abholung erfolgen sollte: Aus der Liste sei die Flugnummer und die Abflugzeit 2:15 Uhr zu ersehen gewesen: "Abholzeit ist Donnerstag auf Freitag". Da der Flug am 5.1.2018 um 2:15 Uhr stattfand, sei damit hinreichend klargemacht, dass die Abholung am Vortag um 22.30 Uhr erfolgen sollte.

 

Das AG wies die Klage ab. Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung seit 10.1.2019 rechtskräftig.

 

Die Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Informationspflichten.

 

Aus der von der Beklagten vorgelegten Buchungsbestätigung ging klar hervor, dass der Rückflug für die Klägerin und die Mitreisenden von Hurghada nach Frankfurt am 5.1.2018 um 2:15 Uhr stattfindet. Der von der Klägerin erwähnte Ordner, aus dem sich eine Abflugzeit am 5.1.2018 um 22:30 Uhr ergeben sollte, wurde nicht als Beweis vorgelegt. Im Übrigen widersprach dies ihrem Vortrag, dass sie davon ausgegangen sei, dass die Abholung zum Flughafen zu diesem Zeitpunkt stattfinden sollte.

 

Außerdem gab es im Hotel einen Aushang, der die Abreiseinformationen enthielt und den die Klägerin nach ihren eigenen Angaben zur Kenntnis genommen hatte. Dort stand auch fettgedruckt in großen Buchstaben: "Abholzeit ist Donnerstag auf Freitag". Dieser Hinweis war unmissverständlich. Auch die Information zur Abflugzeit war unmissverständlich. Es versteht sich zudem von selbst, dass die Abholung vor dem Abflug stattfindet.

 

Eine fehlende Erreichbarkeit des Reiseleiters am 5.1.2018 konnte als unerheblich gesehen werden, da der Flug bereits stattgefunden hatte. Selbst wenn ein Reiseleiter nicht erreichbar gewesen sein sollte, waren die Informationen der Beklagte ausreichend und eindeutig. Die Flugzeiten waren sowohl in der Buchungsbestätigung aufgeführt als auch auf dem Informationsblatt zu dem Abflug. Letztlich ist es heutzutage kein Problem sich über die Flugzeiten zu informieren.

AG München PM vom 8.3.2019